BGH Beschluss v. - 1 StR 169/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 2 Abs. 3; StGB § 263 Abs. 3 aF; StGB § 263 Abs. 5 nF

Instanzenzug: LG Mannheim vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten Dr. K. gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom , soweit es ihn betrifft, wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten im "Tatkomplex A" zu Recht wegen der bis zum begangenen Betrugstaten nach dem zur Tatzeit geltenden § 263 Abs. 3 StGB aF verurteilt (§ 2 Abs. 1 StGB). Es durfte bezüglich dieser Taten nicht von dem milderen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB nF ausgehen. Es hat im Rahmen des nach § 2 Abs. 3 StGB anzustellenden Gesamtvergleichs mit Recht berücksichtigt, daß die nach dem begangenen Betrugstaten nach § 263 Abs. 5 StGB nF zu bewerten waren, für die ein höherer Strafrahmen gilt.

Im "Tatkomplex B" kann kein Zweifel daran bestehen, daß auch die vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen zum Kapitalanlagebetrug ins Versuchsstadium getreten waren, nachdem aufgrund der Werbeaktivitäten seitens der FTT bis zum bereits 87 Investoren gegenüber den Banken Anleiheorders über 399.500.000 Euro abgegeben hatten (§§ 264a Abs. 1; 263 Abs. 5 nF, 22, 25 Abs. 2, 52 StGB).

Fundstelle(n):
DB 2003 S. 336 Nr. 6
WAAAC-11526

1Nachschlagewerk: nein