BGH Beschluss v. - 1 StR 143/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 1; StPO § 273 Abs. 3; StPO § 341 Abs. 1; StPO § 345 Abs. 1; StPO § 345 Abs. 2

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:

"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des Urteils am über das Rechtsmittel der Revision belehrt wurde. Der Angeklagte, sein Verteidiger (und der Vertreter der Staatsanwaltschaft) erklärten jeder für sich Rechtsmittelverzicht. Diese Erklärungen wurden, der Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen und genehmigt (Bd. IV Bl. 605 f. d.A.).

Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; m.w.N.; Beschluss vom - 2 StR 403/00 m.w.N.). Als Prozesshandlung kann der Rechtsmittelverzicht im Übrigen nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. m.w.N.).

Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig ist, weil der Angeklagte die Revision erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO am , somit verspätet, eingelegt hat (Band IV Bl. 637 / zu 637 d.A.) und innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine der Form des § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung abgegeben hat (zur Zuständigkeit des Revisionsgerichts beim Zusammentreffen von Rechtsmittelverzicht und Mängeln der Form - oder Fristeinhaltung vgl. BGH NStZ 2000, 217 f.)."

Dem tritt der Senat bei.

Fundstelle(n):
KAAAC-11488

1Nachschlagewerk: nein