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BGH Beschluss v. - 1 StR 143/01

Gesetze: StGB § 46 Abs. 2; StGB § 46 Abs. 3

Leitsatz

Gerät das Opfer einer Sexualstraftat durch das Bestreiten des Täters - eines Familienangehörigen - in eine familiäre und soziale Isolierung, so dürfen daraus entstandene psychische Folgen strafschärfend berücksichtigt werden. Damit wird dem Angeklagten weder sein Verteidigungsverhalten angelastet noch liegt eine verbotene Doppelverwertung vor.

Fundstelle(n):
AAAAC-11487

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Beschluss v. 25.04.2001 - 1 StR 143/01

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