Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 397 a Abs. 1 Satz 2; StPO § 397 a Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 Satz 2 StPO liegen für die Nebenklägerin T. (geb. am ) nicht vor, da die Nebenklägerin das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch § 397 a Abs. 2 StPO rechtfertigt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch teilweise aufgehoben hat, berührt dies die Interessen der Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2; BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 335/01 und vom - 3 StR 8/02).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAC-11384
1Nachschlagewerk: nein