BGH Beschluss v. - 2 StR 224/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 77 b Abs. 1

Instanzenzug: LG Wiesbaden vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Fall II 1), versuchter und vollendeter Nötigung (Fälle II 2 und 5) und wegen Beleidigung in zwei Fällen (Fälle II 3 und 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.

1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hatte die Staatsanwaltschaft sexuelle Nötigung und Freiheitsberaubung jeweils als selbständige Taten angeklagt. Das Landgericht hat den gesamten angeklagten Sachverhalt für erwiesen erachtet, jedoch eine tateinheitliche Begehung angenommen. Allein diese Änderung des Konkurrenzverhältnisses führt nicht zum Teilfreispruch, durch die tateinheitliche Verurteilung wird der Anklageersatz erschöpft (vgl. BGHSt 44, 196, 201 f.; ; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 260 Rdn. 13). Der Senat hat daher den Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Freispruch entfällt.

2. Der Verurteilung in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe liegt zugrunde, daß der Angeklagte in der Zeit von Januar 2002 bis zum seiner Angestellten K. wiederholt - mindestens zwei Mal - einen "Klaps auf den Po" gab und ihr bei mehreren - mindestens zwei - Gelegenheiten ans Gesäß faßte, wobei er vorgab, nur den Stoff ihrer Hose testen zu wollen. Die Geschädigte hat am Strafantrag gestellt. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ist nicht auszuschließen, daß hinsichtlich einer oder beider Taten der Strafantrag nicht rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist des § 77 b Abs. 1 StGB gestellt worden ist. Da eine nähere Aufklärung der Tatzeiten möglich erscheint, hat der Senat die Verurteilung in diesen Fällen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

3. Der Strafausspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat in diesem Fall zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er "die Frau als Sexualobjekt zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse mißbraucht, dadurch erniedrigt und gedemütigt" habe. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft; sie verstößt gegen das Verbot, Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGH NStZ 2001, 28).

4. Das Landgericht hat es außerdem versäumt, die Höhe des Tagessatzes bei den Geldstrafen zu bestimmen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus Einzelgeldstrafen und einer Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 und 2). Der Mangel führt zur Zurückverweisung der Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe. Das Verbot der Schlechterstellung steht der nachträglichen Festlegung der Höhe der Tagessätze nicht entgegen (vgl. BGHSt 30, 93, 97; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 358 Rdn. 19 m.w.N.).

5. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 3 und 4 und des Strafausspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-11364

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