BGH Beschluss v. - 2 ARs 257/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 13 a; StPO § 81a Abs. 2; DNA-IFG § 2; DNA-IFG § 2 Abs. 1

Instanzenzug: LG Frankfurt (Oder) 24 Qs 65/02 B

Gründe

Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) im Vorlagebericht vom ist der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt. Er wird seit 1998 von mehreren Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet zum Zweck der Strafverfolgung gesucht; möglicherweise hat er Deutschland verlassen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat hierzu ausgeführt:

"Bei dieser Ausgangslage ist kein Raum für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO in Verbindung mit § 2 DNA-IFG. Denn es ist völlig ungewiss, wann der Betroffene, der seit fünf Jahren von mehreren Staatsanwaltschaften steckbrieflich zur Strafverfolgung gesucht wird, ergriffen werden kann. Demgemäß ist auch völlig ungewiss, wann ihm Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung entnommen werden können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft zielt darauf, einen richterlichen Beschluss zu erwirken, von dem ebenfalls völlig ungewiss ist, wann er überhaupt vollstreckt werden kann. Der Senat hat in seinem Beschluss vom - 2 ARs 487/99 (NStZ 2000, 212 = StV 2000, 113 = BGHR StPO § 81a Blutentnahme 1) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 2165, 2166) bereits klargestellt, dass eine solche Vorratshaltung von richterlichen Beschlüssen, die im Falle ihrer Vollstreckung mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, rechtlich nicht zulässig ist.

Im Übrigen ist auch im vorliegenden Fall kein sachliches Bedürfnis dafür zu erkennen, bereits jetzt eine richterliche Untersuchungshandlung nach §§ 81a Abs. 2 StPO, 2 Abs. 1 DNA-IFG zu beantragen. Sollte der Betroffene im Bundesgebiet oder bei einer Einreise in das Bundesgebiet angetroffen werden, würde er aufgrund der zahlreichen Ausschreibungen im Bundeszentralregister festgenommen und in Strafhaft überführt werden. In diesem Falle wäre ausreichend Zeit und Gelegenheit, die erforderliche richterliche Maßnahme bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zu beantragen, in dessen Bezirk die Entnahme der Körperzellen erfolgen soll (vgl. BGHSt 45, 376; )."

Fundstelle(n):
QAAAC-11006

1Nachschlagewerk: nein