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BVerwG 25.06.1998 1 A 6/96

Versicherungsrecht; | keine Vollmachtsbeschränkung bei Versicherungsagenten

Eine Klausel, wonach der Versicherungsvermittler zur Entgegennahme mündlicher Erklärungen und Angaben nicht bevollmächtigt ist und sämtliche Erklärungen und Angaben des Versicherungskunden schriftlich niederzulegen sind, ist mit wesentlichen Grundgedanken des Versicherungsvertragsrechts nicht zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen das AGBG liegt vor, wenn es in einer Klausel heißt, daß Grundlage für Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes allein der schriftlich beantragte Vertragsinhalt sei und mündliche Erklärungen der Versicherungskunden nur wirksam werden, wenn sie vom Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigt sind. Einen solchen Mißstand darf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen auch nach der Deregulierung des Versicherungsaufsichtsrechts beseitigen (

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