BGH Beschluss v. - 3 StR 106/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Itzehoe

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Tat in den gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle (UA S. 40) bemerkt der Senat, daß derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324). Daß diese Methode zu unrichtigen Ergebnissen führen kann, zeigt sich insbesondere bei Delikten wie Totschlag, bei denen der statistische Regelfall im oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens anzusiedeln sein wird (vgl. BGH StV 1999, 576, 577). Der Tatrichter muß die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände (Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 624, 625). Der Senat kann jedoch ausschließen, daß sich die Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAC-10344

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