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Wettbewerbsrecht; | entlokalisierender Zusatz bei geographischer Herkunftsbezeichnung
Sog. entlokalisierende Zusätze bei einer Herkunftsbezeichnung sind grundsätzlich nicht geeignet, eine unzutreffende Angabe über die Herkunft einer Ware zu beseitigen. Allerdings sind die wesentlichen wirtschaftlichen Interessen eines expandierenden Unternehmens an der weiteren Verwendung seiner kraft Verkehrsdurchsetzung erworbenen Marke auch für die an einer neuen Betriebsstätte hergestellten Waren zu berücksichtigen. Dabei fällt auch die Tatsache ins Gewicht, daß das Unternehmen seinen Hauptsitz weiterhin am Ort der Herkunftsbezeichnung hat und von dort aus auswärtige Betriebsstätten leitet. Fehlt es an einem deutlichen entlokalisierenden Zusatz, so haben aber auch die gewichtigen Unternehmensinteressen gegenüber dem Schutz der geographischen Herkunftsangabe zurückzutreten. Dabei stellt ...