BGH Beschluss v. - 2 StR 6/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 168 a; StPO § 254; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Aachen vom 12.09.2003

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das von dem Angeklagten vor dem Haftrichter abgegebene Geständnis konnte im Wege des Urkundenbeweises nach § 254 StPO eingeführt und verwertet werden. Daß das Protokoll dem Angeklagten nicht zum Zwecke der Genehmigung vorgelesen und von ihm weder genehmigt noch unterschrieben wurde, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als richterliches Protokoll im Sinne des § 168 a StPO.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAC-10215

1Nachschlagewerk: nein