BGH Beschluss v. - 2 StR 490/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Erfurt vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 63 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzelstrafen für 63 Taten zugrunde, die das Landgericht zwischen sechs Monaten und einem Jahr und zehn Monaten bemessen hat. Eine so starke Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf sieben Jahre und vier Monaten erfordert eine eingehende Begründung. Dem werden die formelhaften Ausführungen zur Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht gerecht.

2. Die Urteilsgründe enthalten zudem keine Einzelstrafen für die Taten Nr. 37 bis 39 (UA S. 12/13; 74). Der neue Tatrichter wird die Festsetzung dieser Einzelstrafen nachzuholen haben. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO § 358 II 1 Einzelstrafe, fehlende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAC-10087

1Nachschlagewerk: nein