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Arbeitsförderung; | Dynamisierung der Lohnersatzleistungen
Das für die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) und anderer Lohnersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) maßgebliche Bemessungsentgelt (§ 132 SGB III) wird grundsätzlich jährlich - gerechnet vom Ende des letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraums vor der Entstehung des Leistungsanspruchs - den geänderten Lohnverhältnissen angepaßt (vgl. § 138 SGB III). Die nach dem anzupassenden Arbeitsentgelte werden in einem neuen Bundesland um 1,78 v. H., im übrigen Bundesgebiet um 1,16 v. H. erhöht (SGB III-AnpassungsVO 1998 v. , BGBl I S. 1397). Bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe (Alhi) unterbleibt die Anpassung, wenn es sich um die sog. originäre Alhi, also um den Leistungsanspruch handelt, der nicht auf einem Alg-Vorbezug beruht (§ 201 Satz 5 SGB III). In Fällen der sog. Anschluß-Alhi wird das Bemessungsentgelt mit einem um drei Prozentpunkte ...