Thüringer Landesfinanzdirektion - S 2255 A - 17 - A 2.14

Wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG);

Steuerliche Behandlung von Rentennachzahlungen für mehrere Jahre
Vfg. vom , Az.: S 2255 A – 17 – St 333

Bezug:

Werden Rentenbeträge für mehrere Jahre nachgezahlt, gilt für Zeiträume, in denen die Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i. d. Fassung des AltEinkG zu besteuern sind, Folgendes:

Rentennachzahlung

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG sieht den vollen Ansatz der Altersbezüge vor. Im Rahmen der bis zum Jahr 2039 währenden Übergangsregelung wird ein – im Zeitablauf für neu hinzutretende Rentnerjahrgänge abgeschmolzener – Teil der Bezüge steuerfrei gestellt. In diese Systematik sind auch Nachzahlungen einzufügen. Das bedeutet, dass sich auch in diesen Fällen der Vomhundertsatz nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Dieser ist mit dem Jahresbetrag der Rente zu multiplizieren, der auch die Rentennachzahlungen umfasst. Zur Progressionsmilderung kommt die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. mit Abs. 1 EStG (Fünftel-Regelung) zum Tragen.

Im auf das Jahr der Auszahlung folgenden Kalenderjahr kommt es zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente (vgl. Rz. 115 des (BStBl 2005 I S. 429).

Zinsen

Werden zusammen mit der Rentennachzahlung Zinsen gezahlt, gehören diese nach Rz. 83 des (a. a. O.) auch zu den Leistungen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

Die im Bezug genannte Verfügung wird aufgehoben.

Thüringer Landesfinanzdirektion v. - S 2255 A - 17 - A 2.14

Fundstelle(n):
QAAAC-09523