BGH Beschluss v. - 3 StR 364/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Osnabrück vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die anwaltliche Versicherung zur Verfahrensrüge bezieht sich auf den - unerheblichen - Zustand um 16.20 Uhr nach Beendigung der Sitzung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAC-09065

1Nachschlagewerk: nein