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Internetrecht; | Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzgesetz
Nach dem FernAbsG ist beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet zwingend über das Widerrufs- und Rückgaberecht aus § 3 FernAbsG i. V. mit §§ 361a, 361b BGB zu belehren (§ 2 FernAbsG). Die Unterlassung der Belehrung führt zu einem Wettbewerbsverstoß gem. § 1 UWG in der Form des Vorsprungs durch Rechtsbruch (LG München II, Beschl. v. - 2 HK O 6494/00, WRP 2001, 326). Das , WRP 2001, 326) hat im gleichen Sinne entschieden.