BGH Urteil v. - 4 StR 59/04

Leitsatz

[1] 1. Bei Khat-Pflanzen beginnt die "nicht geringe Menge" bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon.

2. Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine "nicht geringe Menge" beziehen, so macht er sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.

Gesetze: BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27; StGB § 52

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Khat) in zwei Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Khat) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es die Einziehung des sichergestellten Khat (239,3 kg) angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Revisionen, mit denen sie jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den auf die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) gestützten Freispruch vom Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (Khat) im Fall II. 1 der Urteilsgründe und erstrebt ferner die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) bzw. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande (§ 30 a Abs. 1 BtMG) in den Fällen II. 4 und 5 der Urteilsgründe. Der Angeklagte greift mit seiner Revision im wesentlichen die Beweiswürdigung an. Beide Rechtsmittel bleiben entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte stammt ebenso wie der in Arnheim (Niederlande) wohnhafte Abdi Ahmed N. aus Somalia. Ihm war bekannt, daß N. in größerem Umfang mit dem Betäubungsmittel Khat Handel trieb. Bei Khat handelt es sich um eine vorwiegend in Ostafrika angebaute Pflanze, deren Blätter und frische Triebe den Wirkstoff Cathinon enthalten, dessen Wirkungsweise, wenn auch in erheblich geringerer Stärke, der von Amphetaminen entspricht. Der Angeklagte konsumierte selbst Khat und erwarb dieses des öfteren bei N. und führte auch kleinere Mengen für seinen Eigenbedarf nach Deutschland ein.

Am Abend des führte der Angeklagte als Beifahrer mit einem Mietwagen zwölf Bündel Khat mit einem Gesamtgewicht von 1,55 kg von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo es im Rahmen einer Polizeikontrolle in Gronau sichergestellt wurde. Das Khat hatte einen Wirkstoffgehalt von "deutlich unter 0,1 g Cathinon". Das Landgericht hat insoweit nicht auszuschließen vermocht, daß dem Angeklagten bis dahin unbekannt war, daß der Umgang mit Khat - anders als u.a. in den Niederlanden - in der Bundesrepublik strafbar ist, und hat ihn deshalb freigesprochen (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Trotz der Polizeikontrolle und Sicherstellung des Stoffes führte der Angeklagte am 25. Februar und in der Nacht zum weitere Khatmengen (497 g bzw. 800 g) mit einem Wirkstoffgehalt von wiederum jeweils deutlich unter 0,1 g Cathinon "zum Eigenkonsum" nach Deutschland ein. In beiden Fällen wurde das Khat wieder sichergestellt (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe).

Am mietete der Angeklagte in Rheine in Anwesenheit von N. bei der Niederlassung von Europcar einen VW-Transporter Sharan für zunächst eine Woche. Das Fahrzeug sollte für den sack- oder kartonweisen Transport von Khat-Pflanzen von Arnheim nach Hamburg benutzt werden. Die fällige Vorauszahlung auf den Mietzins in Höhe von 250 Euro entrichtete der Angeklagte in bar. Noch am selben Tag fuhr der Zeuge Rene L. mit dem Fahrzeug nach Arnheim, wo es mit mindestens 100 kg Khat-Pflanzen (mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 0,006 %, mithin mindestens 6 g Cathinon) beladen wurde, die L. nach Anweisung von N. nach Hamburg brachte. L. war zuvor - von wem, konnte nicht festgestellt werden - für die Durchführung wiederholter gleicher Transporte angeworben worden. Auch der Angeklagte nahm beim Anmieten des Fahrzeugs zumindest in Kauf, daß diese Transportfahrten täglich stattfinden und auf Gewinnerzielung gerichteten Rauschgiftgeschäften des N. dienen sollten. Tatsächlich führte L. bis zum mit dem VW Sharan insgesamt neun gleichartige Transportfahrten von Arnheim nach Hamburg mit jeweils mindestens ca. 100 kg Khat-Pflanzen durch. Für eine weitere Transportfahrt am konnte der Fahrer nicht festgestellt werden (Fall II. 4 der Urteilsgründe).

Schließlich mietete der Angeklagte am bei der Europcar Niederlassung in Rheine telefonisch zwei Fahrzeuge, und zwar einen Pkw Audi A 3 und wiederum einen VW Sharan. Letzteren wollte er für die Khat-Transporte des N. zur Verfügung stellen. Am Morgen des suchte der Angeklagte mit dem Zeugen S. -A. die Europcar-Niederlassung auf, konnte aber nur den für ihn selbst bestimmten Pkw Audi A 3 in Empfang nehmen, weil der VW Sharan noch nicht zur Verfügung stand. Auf Veranlassung des Angeklagten schloß sodann der Zeuge S. -A. den Mietvertrag über den VW Sharan und ließ dabei den Zeugen L. als weiteren Fahrer eintragen. Nachdem dann das Fahrzeug zur Verfügung stand, holte es eine weitere Person, der Zeuge F. , am Nachmittag ab. Sodann fuhr L. mit dem Fahrzeug nach Arnheim. Dort wurde es mit 239,3 kg Khat-Pflanzen mit einem "Cathinon-Gehalt in der Größenordnung von 14,3 g" beladen. Bevor L. Hamburg erreichen konnte, wurde das Fahrzeug angehalten und der Stoff sichergestellt (Fall II. 5 der Urteilsgründe).

2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen, die Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und die Fälle II. 4 und 5 der Urteilsgründe jeweils als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 27 StGB) gewertet. Die Annahme "nicht geringer Mengen" in diesen Fällen (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) hat es verneint, da die durchgeführten Transportfahrten "aus der Sicht des Haupttäters jeweils Einzeltaten darstellen" und deshalb "auf die pro Fahrt transportierte Menge abzustellen, d.h. die Transportmengen ... nicht für den gesamten Mietzeitraum zusammenzurechnen" sei. Gestützt auf den gehörten Sachverständigen Dr. B. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Münster, hat das Landgericht den Grenzwert für die "nicht geringe Menge" bei Khat erst ab einem festgestellten Wirkstoffgehalt von 50 g Cathinon angenommen. Eine bandenmäßige Betätigung in den Fällen II. 4 und 5 hat das Landgericht verneint, weil es eine "auf eine gewisse Dauer" angelegte Verbindung von N. , dem Angeklagten und dem Zeugen L. nicht festzustellen vermochte; jedenfalls bei letzterem könne nicht ausgeschlossen werden, daß er sich von vornherein nur für einen kurzen Zeitraum zur Durchführung der Transportfahrten bereit erklärt hatte.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Rüge fehlerhafter Behandlung des die Aussage des Zeugen L. betreffenden Hilfsbeweisantrages ist unbegründet. Das Landgericht ist hinsichtlich des Zustandekommens des Protokolls der polizeilichen Vernehmung dieses Zeugen von keinen anderen als den hilfsweise unter Beweis gestellten Umständen ausgegangen. Daß die Strafkammer daraus nicht den für den Angeklagten nachteiligen Schluß gezogen hat, vermag der Rüge nicht zum Erfolg zu verhelfen.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt auch auf die Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil - oder, was der Senat gemäß § 301 StPO zu beachten hat, zu Gunsten - des Angeklagten, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom zutreffend näher ausgeführt hat. Die Strafkammer hat insbesondere rechtsfehlerfrei dargelegt, daß dem Angeklagten weder eine mittäterschaftliche Beteiligung an den Khat-Geschäften des N. (Fälle II. 4 und 5 der Urteilsgründe) noch eine bandenmäßige Begehung nachgewiesen werden kann. Was die Beschwerdeführerin insoweit vorträgt, erschöpft sich in dem im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene Wertung zu ersetzen; sie geht zudem von Umständen aus, die so im angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind.

3. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes:

(1) Zum Grenzwert der "nicht geringen Menge" bei Khat

Abweichend von der Auffassung des Landgerichts setzt der Senat bei Khat-Pflanzen den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf 30 g des Wirkstoffs Cathinon fest. Dies stellt den Schuldspruch hier jedoch nicht in Frage.

a) Cathinon [chemische Bezeichnung: (S)-2-Amino-1-phenylpropan-1- on] ist der Hauptwirkstoff der Khat-Pflanze, ein weiterer Wirkstoff ist das Cathin [chemische Bezeichnung: (1S,2S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-ol]. Aufgrund der 2. BtMÄndVO vom (BGBl I 1099) zu Anlage I zum BtMG wurde der Wirkstoff Cathinon den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterstellt; gleiches gilt aufgrund der 3. BtMÄndVO vom (BGBl I 712) zu Anlage III Teil B des BtMG für das Cathin (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. Anhang C 1 Rdn. 314). Seit Inkrafttreten der 10. BtMÄndV vom (BGBl I 74) unterstehen in der Bundesrepublik Deutschland auch die Pflanzen und die Blätter des Khat-Strauches den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, wenn ein Mißbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist (vgl. dazu Weber BtMG 2. Aufl. § 1 Rdn. 151 ff.). Zur Wirkung und zur Gefährlichkeit von Cathinon sowie zur Konsumform von Khat hat der Senat Gutachten des Leiters des Instituts für forensische Toxikologie der Universität Frankfurt, Prof. Dr. Dr. K. , sowie des Bundeskriminalamts eingeholt. Danach ergibt sich unter Heranziehung weiterer Literatur (Endriß/Logemann StV 2000, 625 ff.; Kalix DAZ [Deutsche Apotheker Zeitung] 1988, 2150 ff.; Pallenbach DAZ 1996, 3399 ff.) folgendes:

b) Khat (botanischer Name catha edulis) ist ein Strauchgewächs, das ursprünglich aus Äthiopien stammt und sich von dort bis Südafrika sowie in den arabischen Raum verbreitet hat. Die Blätter des Strauchs enthalten als natürliche Alkaloide (sog. Kathamine) die das Zentralnervensystem anregenden Wirkstoffe Cathinon und Cathin. Dabei ist Cathinon in seinen pharmakologisch-toxikologischen Eigenschaften am ehesten mit dem Amphetamin vergleichbar. Cathinon übt - dem Amphetamin ähnlich - überwiegend zentrale, das Nervensystem beeinflussende, jedoch auch periphere, auf Herz- und Kreislaufsystem gerichtete Wirkungen aus. Objektiv manifestiert sich die Wirkung allgemein als Zustand leichter Euphorie, die durch Rededrang und Hyperaktivität gekennzeichnet ist. Dieser Erregungsphase schließt sich nach zwei Stunden eine Phase abgeklärter, selbstzufriedener Gelassenheit an. Die abschließende Phase ist durch aufkommende Geistesabwesenheit, Niedergeschlagenheit und Depression gekennzeichnet. Nach wiederholtem Khat-Konsum entwickelt sich rasch eine psychische Abhängigkeit. Intensiver Dauergebrauch führt in körperlicher Hinsicht häufig zu Entzündungen der Mundschleimhaut und der Speiseröhre mit nachfolgenden Sekundärerscheinungen sowie zur Störung des Biorhythmus. Auch kann es dadurch bis zum Zerfall der Persönlichkeit kommen. In islamischen Kulturen, vor allem in Ostafrika und im arabischen Raum, wird Khat traditionell als Teil des religiösen und gesellschaftlichen Lebens konsumiert. Der Konsum, der die Kommunikationsfähigkeit steigern und die Phantasie und Vorstellungskraft anregen soll, findet regelmäßig im Rahmen sog. Khat-Sitzungen in Gruppen statt. Im Lauf einer Sitzung, die drei bis sechs Stunden und länger dauern kann, werden pro Person 1 bis 2 Khat-Bündel (ca. 100 bis 200 g Blattmasse) verbraucht. Dabei werden entweder die jungen Blätter der Pflanze abgezupft oder bei jungen Schossen die Rinde oder die ganzen Triebspitzen abgestreift, in den Mund geschoben und kurz angekaut; das angekaute Drogenmaterial wird gut eingespeichelt und für die weitere Extraktion in eine Backentasche geschoben (für den Khatkonsum typische "Hamsterbacke"). In den traditionellen Konsumländern wird Khat fast ausschließlich als Frischdroge konsumiert; eine Bevorratung erfolgt daher grundsätzlich nicht.

Der Wirkstoffgehalt der Khat-Blätter schwankt je nach Herkunft, Anbaugebiet und Qualität erheblich. Hinzukommt die chemische Instabilität des Cathinon, das durch enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen, Lagern oder unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem etwa achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt wird. Dies erweist sich auch im vorliegenden Fall, in dem ein Wirkstoffanteil von durchschnittlich nur noch 0,006 Gewichtsprozent gemessen wurde, und zwar trotz des den Abbauprozeß hemmenden Tieffrierens der sichergestellten Blattmengen im untersuchenden Institut.

Auf der deutschen Drogenszene spielt Khat bisher keine Rolle. Vielmehr dürfte der Khat-Konsum in Deutschland - wie der vorliegende Fall bestätigt - auf diejenigen hier lebenden ethnischen Gruppen beschränkt sein, die aufgrund der kulturellen Tradition ihrer Herkunftsländer dem beschriebenen Ritual des Khat-Kauens verhaftet sind.

c) Ausgehend von diesen, von beiden Gutachtern übereinstimmend dargelegten sowohl chemisch-toxikologischen als auch die sozialen und ethnischen Rahmenbedingungen des Khat-Konsums betreffenden Umständen, erscheint es dem Senat gerechtfertigt, bei Khat-Produkten den Grenzwert der "nicht geringen Menge" im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts im Vergleich zu dem pharmakologisch-toxikologisch ähnlichen Amphetamin zu bestimmen und ihn auf das Dreifache der vom Bundesgerichtshof für Amphetamin festgesetzten Grenzmenge von 10 g Amphetamin-Base (BGHSt 33, 169), und damit auf 30 g des Khat-Alkaloids Cathinon festzusetzen.

aa) Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 42, 1 näher ausgeführt hat, kann die "nicht geringe Menge" eines Betäubungsmittels wegen der in illegalen Betäubungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (Konsumeinheit). Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinander abgestimmt sein (BGHSt 42, 1, 10). Ausschlaggebend ist deshalb zunächst die pharmakodynamische Wirkung von Cathinon im Verhältnis namentlich zu Amphetamin. Insoweit entnimmt der Senat dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. K. , daß für eine "adäquate Dosis" zur Erzielung einer stofftypischen Rauschwirkung bei Amphetamin 20 bis 50 mg (vgl. auch BGHSt 33, 169, 170), dagegen bei Cathinon als reinem Wirkstoff 40 bis 80 mg erforderlich sind. Davon ausgehend, stehen Amphetamin und Cathinon hinsichtlich ihrer Wirkung grob gerechnet im Verhältnis 1:2. Legt man den von der Rechtsprechung für Amphetamin mit 10 g Base festgelegten Grenzwert der "nicht geringen Menge" zugrunde, so wäre der Grenzwert für Cathinon auf das Doppelte, mithin auf 20 g des Wirkstoffs festzulegen.

Zu keinem wesentlich abweichenden rechnerischen Ergebnis (nämlich 20 g Wirkstoff) gelangt man mit den Angaben im Gutachten des Bundeskriminalamts, wenn für die Festlegung der "nicht geringen Menge" nicht auf das pharmakodynamische Wirkungsverhältnis von Cathinon zu Amphetamin, sondern auf Konsumgewohnheiten abgestellt wird. Nach dem Gutachten des Bundeskriminalamts enthalten die pro Khat-Sitzung von einer Person verbrauchten 100 bis 200 g Drogenmaterial eine Gesamtphenylpropanmenge von 50 bis 120 mg, wobei das Verhältnis der Anteile von Cathinon und dem weiteren Alkaloid Cathin eine erhebliche Spannbreite ausweist. Ausgehend von dem bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Amphetamin zugrundegelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 33, 169; 35, 43, 48; anders, nämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-Base; Weber aaO. § 29 a Rdn. 104 m.N.), würde sich bei derselben Anzahl von Khat-Sitzungen eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x [unter Zugrundelegung eines nur theoretisch zu diskutierenden 100-prozentigen Anteils von Cathinon an der Gesamtphenylpropanmenge] maximal 120 mg = 24 g als Grenze der nicht geringen Menge ergeben.

bb) Den Grenzwert der nicht geringen Menge auf 20 oder maximal auf 24 g des Wirkstoffs Cathinon festzulegen, würde aber den beschriebenen Besonderheiten des Konsums von Khat noch nicht genügend Rechnung tragen.

Cathinon ist - anders als Amphetamin und seine Derivate - in der Rauschgiftszene nicht als reiner Wirkstoff, sondern nur als Inhaltsstoff der Pflanzenteile des Khat verfügbar. Aufgrund des durch mehrstündiges, intensives Kauen gekennzeichneten Khatkonsums läßt sich dieser von vornherein nicht mit dem Konsum der sonstigen genannten, in konzentrierter Form verfügbaren Rauschmittel vergleichen. Schon deshalb besteht weder die Gefahr, Khat könne, wie etwa Amphetamin oder Ecstasy, eine Droge der Wahl für junge Discothekenbesucher werden, noch ist zu besorgen, Khatkonsum könne eine Einstiegsfunktion für härtere Drogen haben (vgl. BGHSt 33, 8, 13; BGHSt 42, 1, 6 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, daß durch den gestreckten Verlauf einer Khat-Sitzung der Wirkstoff nur langsam extrahiert und zeitverzögert resorbiert wird; einer Dosiserhöhung sind schon aufgrund des Drogenmaterials enge Grenzen gesetzt; damit ist auch die Gefahr einer Überdosierung weitgehend ausgeschlossen. Hinzukommt, daß die Wirkungsdauer infolge schnellerer Metabolisierung im Körper allgemein kürzer als bei den übrigen, in konzentrierter Form verfügbaren Betäubungsmitteln ist. Angesichts dieser Umstände, insbesondere der aufgezeigten Beschaffenheit, Wirkungsweise und der besonderen Verbrauchergewohnheiten bei Khat im Vergleich mit Amphetamin erscheint es sachgerecht festzulegen, daß bei Khat-Pflanzen erst 30 g des Khat-Alkaloids Cathinon das Merkmal der "nicht geringen Menge" erfüllen.

Eine einigermaßen sichere Einschätzung der zur Erreichung dieses Grenzwerts von 30 g Cathinon notwendigen Khat-Bruttomenge ist kaum möglich. Geht man etwa mit dem Gutachten des Bundeskriminalamts davon aus, daß junge, bereits blattragende Triebe mit 0,01 bis 0,3 Gewichtsprozent den höchsten Gehalt an Cathinon enthalten, so werden für 30 g Cathinon zwischen 10 kg und 300 kg Blattmasse benötigt.

cc) Bei der zwangsläufig "dezisionistischen" (vgl. BGHSt 42, 1, 11) Grenzwertfestlegung auf 30 g Cathinon folgt der Senat im Ergebnis der Empfehlung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. . Eine Grenzwertfestlegung auf mehr als das Dreifache des für Amphetamin bestimmten Wertes erscheint ungeachtet der deutlich - nach Einschätzung des Gutachtens des Bundeskriminalamts "etwa" ein Drittel bis ein Fünftel - geringeren toxischen Wirksamkeit von Cathinon in der Darreichungsform von Khat-Pflanzen im Vergleich zu Amphetamin nicht gerechtfertigt, weil dies die in beiden Gutachten näher beschriebene gesundheitliche Gefährdung durch gewohnheitsmäßigen Konsum von Khat außer Acht ließe. Hinzu kommt, daß angesichts des - wie beschrieben -schnellen Wirkstoffabbaus die jeweiligen Khat-Mengen möglichst beschleunigt an eine Vielzahl von Khat-Konsumenten vertrieben werden müssen. Auch die deshalb bei Khat in besonderem Maße bestehende Gefahr der Weiterverbreitung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt betreffend Kokain BGHSt 33, 133, 140 f.; ferner Endriß/Logemann aaO. S. 627) rechtfertigt es, abweichend von der Auffassung des Landgerichts die Grenzwertmenge für Cathinon bei Khat auf das Dreifache der für Amphetamin bestimmten Wirkstoffmenge zu beschränken.

(2) Das Landgericht hat danach im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Grenze der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in keinem Fall erreicht war. Dies gilt auch unter Zugrundelegung des nunmehr vom Senat festgelegten Grenzwerts der nicht geringen Menge von Khat auf 30 g des Wirkstoffs Cathinon.

Hiervon ausgehend, hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den Angeklagten auch im Fall II. 4 der Urteilsgründe zutreffend nur der Beihilfe zum "einfachen" unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für schuldig befunden. Allerdings hat der Angeklagte durch das Anmieten des VW Sharan dazu beigetragen, daß mit diesem Fahrzeug zwischen dem 20. März und bei insgesamt zehn Fahrten jeweils (mindestens) 100 kg Khat-Pflanzen von Arnheim nach Hamburg transportiert wurden. Unter Zugrundelegung des im Fall II. 5 der Urteilsgründe festgestellten Cathinon-Gehalts von 0,006 % ergab sich damit in den Transportfällen im Fall II. 4 der Urteilsgründe jeweils eine Mindestwirkstoffmenge von 6 g, mithin insgesamt von 60 g Cathinon. Die Gesamtmenge übersteigt zwar die Grenze der "nicht geringen Menge" um das Doppelte; dies stellt den Schuldspruch jedoch nicht in Frage:

Die Strafkammer hat - rechtlich unbedenklich - die durchgeführten Transportfahrten aus der Sicht des Haupttäters N. jeweils als Einzeltaten der Einfuhr und des Handeltreibens gewertet, zu denen der Angeklagte durch die Bereitstellung des von ihm gemieteten Fahrzeugs Hilfe geleistet hat. Da der Grenzwert der nicht geringen Menge auch unter Zugrundelegung der dafür vom Senat festgelegten Wirkstoffmenge in keinem dieser Transportfälle erreicht war, hat das Landgericht die Haupttaten des N. zutreffend jeweils als Vergehen des "einfachen" unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet, demgegenüber die jeweils verwirklichte unerlaubte Einfuhr im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (st. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2). Nach den Grundsätzen über die strenge Akzessorietät der Beihilfe kann dem Angeklagten im Fall II. 4 der Urteilsgründe auch nur eine Beihilfe zu diesen Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG angelastet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen (BGH NStZ 1997, 121; ). Fördert deshalb der Gehilfe - wie hier der Angeklagte durch das Mieten des Transportfahrzeugs - durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 27 Rdn. 13 m.w.N.). Das läßt indes die Akzessorietät der Beihilfe zur Haupttat unberührt. Daß der Gehilfe in einem solchen Fall durch seine Handlung mehrere materiell selbständige Vergehen, nämlich Rauschgiftgeschäfte unterstützt, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine "nicht geringe Menge" beziehen, kann deshalb nicht dazu führen, daß der Gehilfe der Beteiligung an einem Verbrechen (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) schuldig ist, sondern kann nur im Rahmen der Strafzumessung angemessen strafschärfend berücksichtigt werden. Dies hat das Landgericht bei Festsetzung der im Fall II. 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe auch bedacht. Denn es hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte "das Fahrzeug für insgesamt fast zwei Wochen zur Verfügung gestellt und damit eine Vielzahl von Transporten ermöglicht hat".

(3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II. 4 und 5 der Urteilsgründe auch zu Recht nicht der Beihilfe zur versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig befunden. Daß der Haupttäter N. und der Angeklagte sich vorgestellt hätten, daß es sich bei jeder der Transportfahrten um eine Menge Khat handelte, bei der der Wirkstoffgehalt die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten hätte, ist so nicht festgestellt und liegt - ungeachtet der in Rede stehenden großen Mengen an Pflanzenmaterial - angesichts der Besonderheiten der Khat-Pflanze auch fern.

III. Revision des Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat weder in verfahrens- noch in sachlich-rechtlicher Hinsicht Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
KAAAC-08916

1Nachschlagewerk: ja