BGH Beschluss v. - 4 StR 539/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 63; StGB § 69 a; StGB § 21; StGB § 20

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Urteil hat zum Maßregelausspruch nach § 63 StGB Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch sowie zum Maßregelausspruch nach § 69 a StGB keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom .

2. Dagegen hält der Maßregelausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Diese - unbefristete und für den Betroffenen schon deshalb in besonderem Maße belastende - Maßregelanordnung setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.), ferner, daß der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, die mit diesem Defekt in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht. Daß diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.

a) Das Landgericht hat sich zur Schuldfähigkeit des Angeklagten den Ausführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L. angeschlossen, der bei dem Angeklagten ein "polyvalentes Verwahrlosungssyndrom mit langjähriger Heroinsucht" diagnostiziert und die Auffassung vertreten hat, aufgrund dieser von ihm als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB qualifizierten Persönlichkeitsstörung sei "eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten festzustellen". Zur Begründung ist dazu u.a. ausgeführt:

"Dieses Erscheinungsbild einer Persönlichkeitsstörung sei auf schwere frühkindliche Milieuschäden zurückzuführen. Im Rahmen dieser Persönlichkeitsstörung bestehe bei dem Angeklagten eine Unfähigkeit zu einer normalen Beziehung, die sich in fehlender gemütsmäßiger Stetigkeit, Alles-oder-Nichts-Denken und mangelnder echter Einfühlung in die Erfordernisse einer Partnerschaft manifestiere. Der vor dem Hintergrund dieser Situation bestehende Beziehungskonflikt mit der Nebenklägerin habe dazu geführt, daß die Bindung an die Geschädigte bei dem Angeklagten sich im Sinne einer fixen Idee entwickelte. Die Überwertigkeit dieser Idee habe auf das gesamte Verhalten des Angeklagten einen determinierenden Einfluß gehabt." (UA 19)

b) Diese Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und zu der das Gutachten des Sachverständigen tragenden fachlichen Begründung sind so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte Störung den vom Landgericht mit dem Sachverständigen angenommenen Schweregrad erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) erreicht. So bleibt schon offen, ob das im Urteil als schwere seelische Abartigkeit gewertete "polyvalente Verwahrlosungssyndrom" überhaupt einer in psychiatrischen Fachkreisen allgemein anerkannten Kategorie psychischer Störungen entspricht. Jedenfalls aber bedurfte es bei der so beschriebenen Persönlichkeitsstörung einer erkennbaren Abgrenzung gegenüber solchen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB "erheblich" - eine vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77) - berühren (BGHSt 42, 385, 387; BGH StV 1997, 630; NStZ-RR 2003, 165 f.). Dazu bedarf es einer Gesamtschau, ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; speziell zur Schuldfähigkeitsbeurteilung bei "Verwahrlosungstendenzen", "dissozialer Entwicklung" und "Polytoxikomanie" vgl. Senatsbeschluß vom - 4 StR 540/01; ferner BGH NStZ-RR 2000, 298). Daran fehlt es.

c) Eine nähere Erörterung war insoweit auch nicht mit Blick auf die Annahme des Sachverständigen entbehrlich, bei dem Angeklagten habe sich die Bindung an die Geschädigte im Sinne einer "fixen Idee" entwickelt, deren "Überwertigkeit" auf das gesamte Verhalten des Angeklagten einen determinierenden Einfluß gehabt habe (UA 19). Denn auch die Feststellung einer "fixen" oder "überwertigen" Idee sagt noch nichts über die rechtliche "Erheblichkeit" eines solchen Zustandes, der fließende Übergänge von einer unterhalb der forensischen Erheblichkeitsschwelle liegenden seelischen Störung bis hin zu einer expansiv paranoischen Entwicklung aufweisen kann (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 25). Eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Frage drängte sich hier zumal deshalb auf, weil die Taten, soweit sie sich gegen die Nebenklägerin und deren jetzigen Ehemann richteten, sich auch normal-psychologisch aus Enttäuschung des Angeklagten über die gescheiterte Liebesbeziehung zu der Nebenklägerin erklären lassen (vgl. zur Schuldfähigkeitsbeurteilung in solchen Fällen vgl. BGH NStZ 1998, 296 m. Anm. Winckler/Foerster; Senatsbeschluß vom - 4 StR 316/03). Dies hat auch das Landgericht letztlich nicht verkannt, denn im Rahmen der Strafzumessung wertet es allgemein strafmildernd, daß der Angeklagte sämtliche Taten "aus einer nicht völlig unverständlich erscheinenden Motivation" und "aus einer momentanen Erregung heraus" begangen habe (UA 23/24). Damit ist aber die Annahme, die Taten seien symptomatischer Ausdruck einer überdauernden, in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen vergleichbaren schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung mit einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang zur Tatbegehung, wie sie die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt (BGHSt 42, 385, 388), nicht ohne weiteres vereinbar.

3. Über den Maßregelausspruch ist deshalb - tunlichst unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen - umfassend neu zu befinden. Der Senat hebt deshalb auch die "zugehörigen" Feststellungen auf. Mit aufgehoben sind damit auch die auf die bisherige psychiatrische Begutachtung gestützten tatsächlichen Feststellungen zum Zustand des Angeklagten, die der Schuldfähigkeitsbeurteilung durch das Landgericht zugrunde liegen. Der Schuld- und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils bleiben hiervon jedoch unberührt. Denn eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit scheidet hier nach Lage der Dinge von vornherein aus; durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist der Angeklagte bei der Strafzumessung nicht beschwert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAC-08740

1Nachschlagewerk: nein