BGH Beschluss v. - 3 StR 251/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; BtMG § 33

Instanzenzug: LG Kleve vom

Gründe

Die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten hat keinen Bestand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Einziehung nicht auf § 33 BtMG gestützt werden, da es sich bei dem Mobiltelefon nicht um einen sog. Beziehungsgegenstand handelt (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1). Eine an sich mögliche Einziehung als Tatwerkzeug kommt hier nicht in Betracht, da in den Urteilsgründen durch Feststellungen nicht belegt ist, daß das Mobiltelefon zur Begehung der Einfuhr oder des Handeltreibens gebraucht worden oder dazu bestimmt gewesen ist. Allein der insoweit im Urteil erwähnte Umstand, daß die Telefonnummer des holländischen Dealers in dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert war, reicht dazu nicht aus (vgl. BGHR § 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Der Senat schließt aus, daß insofern weitere Feststellungen getroffen werden können.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2002 S. 2410 Nr. 47
KAAAC-08634

1Nachschlagewerk: nein