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Prozeßrecht; | Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1998
Die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozeßordnung (Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1998 - PKHB 1998) v. ist im BGBl I S. 1162 bekanntgemacht worden. Danach betragen die vom bis zum maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 1. Halbsatz ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, für die Partei 663 DM, für den Ehegatten 663 DM und für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 466 DM.