BGH Beschluss v. - 4 StR 467/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Beschluß vom - 4 StR 83/03 - im Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Nunmehr hat es den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann wiederum nicht bestehen bleiben. Allerdings hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom näher dargelegt hat - die innerprozessuale Bindung an die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils, die den rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (vgl. BGHSt 30, 340, 342; Senatsbeschluß NStZ 1999, 259 f.), beachtet. Dagegen hat das Landgericht bei den zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Vorbelastung rechtsfehlerhaft "auf die Gründe des angefochtenen Urteils vom , und zwar Seite 9 unten bis 20 unten ... Bezug genommen" (UA 5). In dieser Bezugnahme liegt - wie die Revision zu Recht rügt - ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.

Da das durch die Entscheidung des Senats vom im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden ist, waren damit alle Feststellungen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Deshalb durften sie für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogen werden. Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).

Auf dem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil auch. Denn das Landgericht hat bei der Strafbemessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er sich auch nach der einschlägigen Verurteilung durch das "nicht aus seinem kriminellen Umfeld gelöst", sondern "mit seinem damaligen Mittäter P. ... im Rahmen der 1998 begangenen Brandstiftung erneut zusammengearbeitet" habe (UA 7). Damit hat es im früheren Urteil geschilderte Umstände der der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Hof vom zugrundeliegenden Taten herangezogen, deren Kenntnis es allein aufgrund der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges nicht haben konnte. Der Senat kann nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere als die an sich nicht unangemessene Strafe erkannt hätte. Über diese ist deshalb neu zu befinden.

Von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffen - und deshalb mitaufzuheben - sind lediglich die Feststellungen zu der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten. Die übrigen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben. Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch, soweit das Landgericht zur Begründung der Höhe der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe im Vergleich zu den gegen die Mittäter verhängten Strafen darauf abgestellt hat, daß diese "bis zur Tat ... noch nicht wegen vergleichbar schwerer Delikte (Verbrechen) vorbestraft" waren (UA 9). Die Revision kann - wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - nicht damit gehört werden, daß die beiden als Zeugen vernommenen Mittäter Angaben zu ihren Vorstrafen nicht gemacht haben und deshalb diese Feststellung nicht auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruht. Darauf, ob auch die in dieser Sache als Staatsanwältin tätig gewesene Zeugin K. zu den Vorstrafen der Mittäter vernommen worden ist, kommt es deshalb nicht an; abgesehen davon, ist das Vorbringen der Revision zum Verfahrensgang, soweit es diese Zeugin betrifft, erst mit der Gegenerklärung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist angebracht und schon deshalb unbeachtlich.

Fundstelle(n):
OAAAC-08475

1Nachschlagewerk: nein