BGH Beschluss v. - 4 StR 463/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 33a

Instanzenzug: LG Stendal vom

Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mit Schreiben vom Gegenvorstellung erhoben.

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH bei Miebach NStZ 1989, 217, 218).

Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies wird vom Verurteilten auch nicht behauptet, der im wesentlichen auf früheres eigenes Vorbringen und auf den Revisionsvortrag seines Verteidigers Bezug nimmt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-08455

1Nachschlagewerk: nein