BGH Beschluss v. - 3 StR 201/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 154 a Abs. 2

Instanzenzug: LG Hildesheim vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Senat hat die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe der sexuellen Nötigung (Fall II 2 der Urteilsgründe) und der Vergewaltigung (Fall II 3 der Urteilsgründe) beschränkt. Die getroffenen Feststellungen belegen bezüglich der jeweils tateinheitlich angenommenen Körperverletzung nicht hinreichend, daß die Opfer über die in der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung liegenden üblen und unangemessenen Behandlung hinaus körperlich mißhandelt worden sind (vgl. dazu BGH NJW 1963, 1683; BGH bei Miebach NStZ 1995, 224).

2. Auf Grund der Verfolgungsbeschränkung war der Schuldspruch wie geschehen zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß er in beiden Fällen zwei Straftatbestände verwirklicht und jeweils tateinheitlich den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAC-08405

1Nachschlagewerk: nein