BGH Beschluss v. - 3 StR 189/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 74 Abs. 1

Instanzenzug: LG Duisburg vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. In ihr wird nicht mitgeteilt, wann Rechtsanwalt A. die Verteidigung des Angeklagten übernommen hat und in welchem Umfang er bis zum Beginn der Hauptverhandlung als Verteidiger tätig geworden ist. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Vorsitzende in der konkreten Situation sein Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

2. Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Einziehung des vom Angeklagten als Tatfahrzeug (für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) benutzten Kraftwagens keinen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" voraus. § 74 Abs. 1 StGB läßt es genügen, wenn der Gegenstand zur Tatbegehung gebraucht worden ist. Soweit der von der Revision zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (StV 2004, 320) das Erfordernis eines solchen Zusammenhangs entnommen werden könnte, vermochte der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Ein Fall nur gelegentlicher Benutzung eines Gegenstands im Zusammenhang mit der Tat (vgl. Senat BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7), der die Einziehung nicht rechtfertigen würde, ist nicht gegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAC-08364

1Nachschlagewerk: nein