BGH Beschluss v. - 3 StR 161/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 357

Instanzenzug: LG Kleve vom

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten Ö. und K. führen mit der Sachrüge - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des Mitangeklagten A. - zur Aufhebung des Urteils. Die Verurteilung wegen schweren Raubes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen schuldete das spätere Tatopfer P. dem Angeklagten K. aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages 900 €, die es auch auf mehrfache Aufforderung nicht beglich. Da der Angeklagte K. dem Angeklagten Ö. "und/oder" dem Angeklagten A. seinerseits Geld schuldete, beschlossen die Angeklagten, die Forderung von P. gewaltsam "einzutreiben". Sie nahmen ihm unter Vorhalt eines Messers einen Geldbetrag von 270 € und ein Handy im Wert von ca. 500 € weg.

Ob die Angeklagten hierbei in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelten, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies hätten die Umstände der Tat jedoch geboten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 17, 87, 90 f.; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 10; und vom - 2 StR 239/03). Für die Wegnahme des Handys liegt ein solcher Tatbestandsirrtum weniger nahe, ist indes nicht von vornherein auszuschließen.

Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten A. zu erstrecken.

Fundstelle(n):
RAAAC-08260

1Nachschlagewerk: nein