BGH Beschluss v. - 3 StR 159/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug:

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat:

Hat das Urteil mehrere Taten zum Gegenstand, so leidet die Verständlichkeit der Urteilsgründe erheblich, wenn der Sachverhalt ohne jede Gliederung wiedergegeben wird und sich die rechtliche Würdigung ohne Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts unter die entsprechende Strafnorm in der Mitteilung des Schuldspruchs erschöpft. Es empfiehlt sich in solchen Fällen vielmehr, für die einzelnen Taten Ordnungsziffern zu vergeben und diese für die jeweiligen Fälle einheitlich und übereinstimmend bei Sachverhaltsdarstellung, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung zu verwenden (BGH bei Kusch NStZ-RR 2001, 133 Nr. 14) sowie - von rechtlich unproblematischen Fallgestaltungen abgesehen - unzweideutig darzulegen, unter welche Straftatbestände und Tatbestandsmerkmale die festgestellten Geschehnisse jeweils subsumiert werden. Ansonsten kann der Bestand des Urteils gefährdet sein, denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus einer unstrukturierten Wiedergabe einer Vielzahl von Geschehnissen die Tatsachen herauszusuchen, in denen nach seiner Auffassung die abgeurteilten Straftaten gesehen werden könnten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAC-08249

1Nachschlagewerk: nein