BGH Beschluss v. - 4 StR 225/00

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAGO § 99; BRAGO § 99 Abs. 2; BRAGO § 28 Abs. 1 Satz 1; BRAGO § 99 Abs. 2 Satz 2

Gründe

Rechtsanwalt C. war mit Verfügung vom als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden. Er hat an der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat am teilgenommen und nach kurzer Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie telefonischer Rücksprache mit dem Angeklagten dessen Revision zurückgenommen. Sein Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 2 BRAGO hat keinen Erfolg.

Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat kommt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nicht in Betracht. Die Sache war in diesem Stadium des Verfahrens für den Verteidiger nicht in der Weise besonders umfangreich oder besonders schwierig, daß die bereits im Jahre 2000 insoweit festgesetzte gesetzliche Gebühr in Höhe von 850 DM (§§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BRAGO) hierfür nicht mehr als ausreichend erscheint. Daran ändert nichts, daß die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins für den Verteidiger mit einem besonderen Zeitaufwand verbunden war, weil er bereits einen Tag zuvor nach Karlsruhe anreisen mußte, da gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ein Anspruch auf Erstattung der insoweit entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes besteht, der von dem Verteidiger auch geltend gemacht worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAC-07896

1Nachschlagewerk: nein