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BSG 13.05.1998 B 14 EG 2/98 R

Erziehungsgeld; | Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Höhe des Erziehungsgeldes ist einkommensabhängig. Dabei verweist das Erziehungsgeldrecht wegen der Einkommensermittlung grundsätzlich auf das Einkommensteuerrecht. Soweit Ausnahmen gelten, ist dies ausdrücklich angeordnet. Bei Kapitaleinkünften ist das nicht der Fall, so daß hier neben der Werbungskostenpauschale von 100 DM bei Verheirateten der volle Sparerfreibetrag in Höhe von 12 000 DM abgezogen werden kann ().

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