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BGH Beschluss v. - 3 StR 51/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 265; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 177 Abs. 3 Nr. 1; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1

Instanzenzug: LG Mönchengladbach vom

Gründe

1. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Da der Angeklagte, soweit es die angewandte Drohung betrifft, dasselbe Nötigungsmittel fortlaufend eingesetzt hat, besteht zwischen den beiden ineinander übergehenden Vergewaltigungen zum Nachteil der Zeuginnen D. und U. (vgl. BGH NStZ 2002, 419, 420 m. w. N.) und der sich unmittelbar anschließenden schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil von Frau Sch. (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7 m. w. N.) Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Das Landgericht hat zu Unrecht in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe nur § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obgleich der Angeklagte in beiden Fällen die Opfer zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem Messer bedroht, damit ein gefährliches Werkzeug verwendet und die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat; im Fall II. 4 hat er dies versucht. Der Senat hat die Schuldsprüche in diesen Fällen dahin gefaßt, daß der Angeklagte insoweit der besonders schweren Vergewaltigung und der versuchten besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. Senat Beschl. vom - 3 StR 373/02). Entsprechendes gilt für die Fassung des Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe; danach ist der Angeklagte, der in diesem Fall das Messer nur mit sich geführt und damit die Qualifikation des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, der schweren Vergewaltigung schuldig.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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Fundstelle(n):
MAAAC-07683

1Nachschlagewerk: nein