BGH Beschluss v. - 5 StR 69/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 1; StPO § 345 Abs. 1

Instanzenzug: LG Mannheim vom

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dazu ausgeführt:

"Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, weil weder die Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsbegründung den nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag enthalten, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird.

Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist dann unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der fristgerecht eingereichten Revisionsrechtfertigung das Anfechtungsziel eindeutig ergibt. Dies gilt auch für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers (Senat in NJW 2003, 839 m. w. N.). Geht es indessen, wie im vorliegenden Fall, um einen Angeklagten, der entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt worden ist, läßt sich deren Anfechtungsziel aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht sicher ermitteln. Gerade die Staatsanwaltschaft ist als unabhängiges Rechtspflegeorgan in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der Strafverfolgung verpflichtet (vgl. auch Nr. 156 RiStBV). Das Ergebnis dieser Prüfung muß in einem entsprechenden Revisionsantrag Ausdruck finden (Senat aaO).

Diesen Anforderungen entspricht das innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangene Schreiben der Staatsanwaltschaft vom nicht. In diesem Schreiben wurde nämlich lediglich allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt und erklärt, eine nähere Begründung bleibe einer gesonderten Verfügung vorbehalten. Erst aus dem weiteren Schreiben vom ergibt sich das eigentliche Anfechtungsziel des staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels, nämlich die unterbliebene Anordnung der Wertersatzeinziehung."

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAC-07573

1Nachschlagewerk: nein