BGH Beschluss v. - 5 StR 573/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 64; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Görlitz

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Für eine Maßregel nach § 64 StGB war nach der ersten Revisionsentscheidung kein Raum; deren Nichtanordnung war in Rechtskraft erwachsen (S. 3 des Senatsbeschlusses vom - 5 StR 275/00). Daß der neue Tatrichter diese Frage überprüft hat, beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die bei der hier gegebenen Sachlage kaum nachvollziehbare Minderung der Gesamtstrafe wegen Verfahrensverzögerung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAC-07507

1Nachschlagewerk: nein