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BAG 28.04.1998 1 ABR 50/97

Betriebsverfassung; | Widerspruch des Betriebsrats gegen zu hohe Eingruppierung

Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Eingruppierung auch mit der Begründung verweigern, der betroffene Arbeitnehmer erfülle lediglich die Voraussetzungen einer niedrigeren Gruppe. Das Mitbestimmungsrecht dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Eingruppierungen. Es soll dazu beitragen, daß die Beurteilung, welcher Vergütungsgruppe ein Arbeitnehmer zuzuordnen ist, möglichst zu einem zutreffenden Ergebnis führt und einheitlich gehandhabt wird. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob eine vom Arbeitgeber vorgesehene Eingruppierung zu niedrig oder zu hoch ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß es dem Arbeitgeber unbenommen ist, einem Tarifangestellten ein übertarifliches Gehalt zu zahlen. Auch hinsichtlich übertariflicher Gehaltsbestandteil...

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