BGH Beschluss v. - 5 StR 378/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StrEG § 2 Abs. 1; StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 4

Instanzenzug: LG Frankfurt/Oder vom

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die Durchsuchungen nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAC-07224

1Nachschlagewerk: nein