Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StrEG § 2 Abs. 1; StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 4
Instanzenzug: LG Frankfurt/Oder vom
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die Durchsuchungen nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAC-07224
1Nachschlagewerk: nein