BGH Beschluss v. - 4 StR 75/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 206 a Abs. 1; StGB-DDR § 82 Abs. 1 Nr. 4; StGB-DDR § 148 Abs. 1; StGB-DDR § 148 Abs. 2; StGB §§ 78 ff.; StGB § 78 a; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; StGB § 78 c Abs. 3 Satz 2; StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1; StGB § 78 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 176

Instanzenzug: LG Stralsund vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 22 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II 1 bis 15 der Urteilsgründe gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die jeweils als sexuellen Mißbrauch eines Kindes zum Nachteil seiner am geborenen Stieftochter Manuela gemäß § 148 Abs. 1 StGB-DDR abgeurteilten Taten in der Zeit von November 1982 bis zum Jahre 1989/1990 in der ehemaligen DDR begangen.

Die für diese Taten geltende achtjährige Strafverfolgungsverjährungsfrist (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR) wurde am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland () unterbrochen (Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 EGStGB). Ab diesem Zeitpunkt sind die Verjährungsvorschriften der §§ 78 ff. StGB anzuwenden (vgl. BGH NStZ 1998, 36). Da sich die Verjährungsfrist nach der Strafdrohung des Gesetzes richtet, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 StGB), gilt für § 148 Abs. 1 StGB-DDR, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren androht, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; vgl. BGH NStZ 1998, 36; 2003, 84).

a) Für die im November/Dezember 1982 begangenen Fälle II 1 bis 3 der Urteilsgründe trat im November/Dezember 1992 - also vor Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes am und des 30. Strafrechtsänderungsgesetzes am - absolute Verjährung ein (Art. 315a Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. EGStGB, §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 a, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB; vgl. hierzu BGHSt 47, 245 ff.).

b) Für die Fälle II 4 bis 15 der Urteilsgründe, die nach den Feststellungen im Zeitraum von November 1983 bis zum Jahre 1989/1990 begangen wurden, gilt folgendes:

Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wurde am eingeleitet; erste verjährungsunterbrechende Maßnahme (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) war die Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter am (Bd. I Bl. 59 d.A.).

Selbst wenn davon auszugehen ist, daß die Verfolgungsverjährung durch Art. 1 des 2. Verjährungsgesetzes vom (BGBl I S. 1657) bis zum hinausgeschoben wurde (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 328) und aufgrund der Regelung in § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das am in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom (BGBl I S. 1310) die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers ruhte (vgl. BGHSt 47, 245, 247 f.), ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten: denn die Geschädigte wurde am 18 Jahre alt und die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgte erst am , somit später als fünf Jahre nach dem 18. Geburtstag des Tatopfers.

Für Fall II 22 der Urteilsgründe (Tatzeit: 1989/1990) ist keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten, weil die hier geschädigte Tochter Anja erst am 18 Jahre alt geworden ist und die fünfjährige Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Keine Strafverfolgungsverjährung ist auch im Fall II 23 der Urteilsgründe eingetreten, weil sich der Angeklagte hier nach § 176 StGB strafbar gemacht hat (UA 36, 41) , für den eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).

c) Zwar hat der Angeklagte angegeben, er habe von 1969 bis 1972 eine Jugendstrafe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Vergewaltigung verbüßt (UA 3/13), so daß - wie der Generalbundesanwalt meint - eine Bestrafung nach § 148 Abs. 2 StGB-DDR (Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bei einschlägiger Vorstrafe) und eine Verfolgungsverjährungsfrist nach dem Recht der DDR von 15 Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 4 StGB-DDR) und nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 StGB von zehn Jahren in Betracht käme. Da diese Verurteilung aber aus dem Strafregister getilgt worden ist, darf sie nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH NStZ 1983, 30; 1997, 285 und zum Recht der DDR: Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin NJ 1973, 272; Strafrecht der DDR, Kommentar zum StGB, 1981, § 44 Anm. 5). Eine Anwendung des § 148 Abs. 2 StGB-DDR scheidet daher aus.

2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend der Teileinstellung ab. Mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens entfallen die für die Fälle II 1 bis 15 der Urteilsgründe festgesetzte Hauptstrafe und die für diese Taten "fiktiv" bestimmten Einzelstrafen (UA 44 f., 46; vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 82 f.), ohne daß es der ausdrücklichen Aufhebung dieser Strafen bedarf. Aus den für die Fälle II 16 bis 23 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen wird eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein.

Fundstelle(n):
DAAAC-06782

1Nachschlagewerk: nein