BGH Urteil v. - XII ZR 9/01

Leitsatz

[1] Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen Ehegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Einkünften seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948).

Gesetze: BGB §§ 741 ff.

Instanzenzug: LG Bochum

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe hälftiger Kontenguthaben geltend.

Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 bezieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 geborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wurden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwiesen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberechtigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war. Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Krankenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto.

Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhandenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat geltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus seinen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitberechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der Konten sei.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögensverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt habe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen auf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Gründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich der Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinnausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treuhandverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die Beklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber gegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb könne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus einer für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesellschaft, da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den normalen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die im Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten gelautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur Bank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situation anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegatten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber den Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle es jedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entstehung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb würde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion beruhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine gemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten Zweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie bereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu bestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend gemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten grundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Ausgleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des vorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.

III.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirtschaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.).

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn es gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den vereinnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines Auftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen werden kann.

2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der Parteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - nicht festzustellen vermocht.

3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949). Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revision zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu ( - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier vergleichbare Umstände vor.

Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die ihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer Rente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr angeführten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit den Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die Konten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Vermögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhältnis, völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre, wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten. Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen konkreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen begründen wollten und begründet haben.

c) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß dieses Rechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen.

5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausgeführt: Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der Ehe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durchzuführen, da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde durch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos gestellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultierende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigentum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbeziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers führe. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen biete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit, auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Ausgleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses erforderlich machten, seien nicht ersichtlich.

Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht, wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden Ausführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des Klagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom - XII ZR 62/98 - aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeblichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem Endvermögen der Beklagten gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären. Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den Bankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstreitig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren Zugewinn dar (§ 1373 BGB). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe an den Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den Banken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß sich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszugleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) ergibt.

6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung zu befinden haben wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
CAAAC-06752

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein