BGH Beschluss v. - XII ZB 74/05

Leitsatz

[1] Die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners in die Verlängerung der Begründungsfrist muss, wenn der Gegner sie nicht selbst gegenüber dem Gericht erklärt, in dem Fristverlängerungsantrag im Regelfall ausdrücklich dargelegt werden. Ausnahmsweise reicht eine konkludente Darlegung aus, etwa wenn sich die Einwilligung des Gegners zweifelsfrei aus dem Zusammenhang des Antrags mit bereits zuvor gestellten Verlängerungsanträgen ergibt.

Gesetze: ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: AG Nauen 21 F 70/03 vom OLG Brandenburg 15 UF 227/04 vom

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Unterhalt. Die Klägerin hat gegen das ihr am zugestellte teilweise klagabweisende Urteil des Amtsgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungfrist ist wiederholt verlängert worden, und zwar zunächst wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bis zum . Auf am und eingegangene Anträge der Klägerin ist die Frist erneut, und zwar bis zum 13. Januar und sodann bis zum , verlängert worden. In der Begründung beider Anträge ist ausgeführt, dass zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen schwebten und die Gegenseite mit der Fristverlängerung einverstanden sei.

In einem am eingegangenen Schriftsatz vom hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine erneute Fristverlängerung bis zum beantragt, weil die Vergleichsverhandlungen kurz vor dem Abschluss stünden, die Parteien jedoch noch Zeit benötigten, den Vergleich abschließend abzustimmen. Der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts hat am verfügt, dass ein Abdruck dieses Antrags dem gegnerischen Anwalt zugeleitet wird; zugleich hat er mit dem Vermerk "Zust. GE?" eine Wiedervorlage nach zwei Wochen angeordnet. Außerdem hat er an diesem Tage den Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch darauf hingewiesen, dass dem Verlängerungsantrag nicht stattgegeben werden könne, weil die Einwilligung der Gegenseite nicht dargelegt sei. Am hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin "mit versichertem Einverständnis der Gegenseite" beantragt, die Frist für die Berufungsbegründung bis zum zu verlängern.

Die Klägerin hat am die Berufung begründet. Mit Fax-Schreiben vom hat der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass ein zulässiger Antrag auf weitere Fristverlängerung nicht gestellt worden und die Berufungsbegründung deshalb verfristet sei. Die Klägerin hat daraufhin am Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 i.V. mit § 522 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, da der angefochtene Beschluss die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die begehrte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht versagt.

a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin es versäumt, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein Fristverlängerungsgesuch anzubringen, das einer positiven Bescheidung zugänglich ist. Der Antrag vom erfülle diese Voraussetzung nicht. Diesem Antrag hätte nur mit Einwilligung des Gegners stattgegeben werden können. Dabei genüge nicht, dass diese Einwilligung tatsächlich vorliege. Der Beantragende müsse diese zwingende Voraussetzung in seinem Verlängerungsgesuch (zumindest) auch darlegen. Diese Darlegung habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verschulden der Klägerin zuzurechnen sei, unterlassen. Hinzu komme, dass das Wiedereinsetzungsgesuch nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingereicht worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe spätestens durch den - nach seiner Angabe am erfolgten - telefonischen Hinweis des Vorsitzenden des Senats des Oberlandesgerichts Kenntnis erlangt, dass die beantragte Fristverlängerung nicht ohne schriftliche Darlegung der Zustimmung des Gegners gewährt werden könne. Er habe deshalb nicht bis zum schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom darauf vertrauen dürfen, die Fristverlängerung sei stillschweigend gewährt worden.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden an der fristgerechten Berufungsbegründung gehindert; denn sie durfte darauf vertrauen, dass ihren Anträgen, diese Frist bis zum bzw. weiter bis zum zu verlängern, entsprochen würde.

Da die Berufungsbegründungfrist bereits zuvor über einen Monat hinaus verlängert worden war, konnte diese Frist nur mit Einwilligung des Gegners erneut verlängert werden (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss diese Einwilligung nicht schriftlich und gegenüber dem Berufungsgericht erklärt werden; sie kann vielmehr auch vom Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt werden ( - FamRZ 2005, 267). In diesem Fall muss die Erteilung der Einwilligung in dem Fristverlängerungsantrag dargelegt werden ( - FamRZ 2005, 1082 m.w.N.).

Dem Fristverlängerungsgesuch der Klägerin vom lässt sich konkludent die Erklärung entnehmen, der gegnerische Anwalt habe auch in die nunmehr erneut beantragte Fristverlängerung eingewilligt. Dafür spricht der Zusammenhang dieses Antrags mit den vorangegangenen Verlängerungsgesuchen, in denen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die schwebenden Vergleichsverhandlungen hingewiesen und ausdrücklich die Einwilligung des gegnerischen Anwalts dargelegt hat. Der Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom stellt ausdrücklich den Abschluss dieser Vergleichsverhandlungen in Aussicht und betont, dass "die Parteien" - also auch der Beklagte - die Fristverlängerung benötigten, um den Vergleich abschließend abzustimmen und zur Protokollierung im schriftlichen Verfahren vorzulegen.

bb) Die Klägerin hat auch rechtzeitig auf die Wiedereinsetzung angetragen und die hierfür maßgebenden Gründe fristgerecht geltend gemacht.

Die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist muss - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht innerhalb von zwei Wochen, sondern, wie sich aus § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt, binnen eines Monats beantragt werden. Diese Frist begann nicht, wie das Oberlandesgericht meint, schon deshalb am , weil der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts an diesem Tag den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angerufen und ihm - auf dessen Rückruf - mitgeteilt hat, dass dem Fristverlängerungsgesuch vom nicht entsprochen werden könne.

Zum Inhalt dieses durch Nachweis der Telefongesellschaft belegten Telefonats hat die Klägerin glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe dem Senatsvorsitzenden ausdrücklich versichert, dass der Beklagten-Vertreter in die Fristverlängerung eingewilligt und zugesagt habe, diese Einwilligung unmittelbar und rechtzeitig dem Oberlandesgericht zu übermitteln. Der Senatsvorsitzende habe sich daraufhin erkundigt, ob denn tatsächlich begründete Hoffnung bestehe, den Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden. Der Prozessbevollmächtigte habe dies bejaht.

Ausweislich des Akteninhalts hat der Senatsvorsitzende am selben Tag () verfügt, dass ein Abdruck des Fristverlängerungsgesuchs dem gegnerischen Anwalt zugeleitet wird; zugleich hat er mit dem Vermerk "Zust. GE?" eine Wiedervorlage nach zwei Wochen angeordnet. Bei Würdigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits aufgrund des mit dem Senatsvorsitzenden geführten Telefongesprächs zu dem Ergebnis kommen musste, dass sein Fristverlängerungsgesuch endgültig abschlägig beschieden worden sei. Vielmehr ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde der Vortrag der Klägerin zu unterstellen, sie habe dem Telefongespräch entnehmen können, über die begehrte Fristverlängerung werde erst später und unter Berücksichtigung ihrer Darlegungen zur Einwilligung des Beklagtenvertreters entschieden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte deshalb bis zu einer endgültigen abschlägigen Entscheidung darauf vertrauen, dass seinem Gesuch um Fristverlängerung entsprochen würde, und konnte deshalb mit einem Wiedereinsetzungsgesuch zunächst zuwarten.

Dieses Vertrauen war erst dann nicht mehr gerechtfertigt, nachdem der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts mit Fax-Schreiben vom 16. und eine Fristverlängerung endgültig abgelehnt hatte. Die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist begann deshalb frühestens am ; sie wurde durch das am eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch in Verbindung mit der zuvor eingegangenen Berufungsbegründung gewahrt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 2192 Nr. 30
VAAAC-06280

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja