BGH Beschluss v. - XII ZB 51/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 520; ZPO § 577 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten mit Urteil vom , diesem zugestellt am , zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Mit einem am (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Telefaxschreiben hat der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Die dem Oberlandesgericht zugegangenen 15 Seiten dieses Schreibens umfaßten die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift, eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der vollständigen Berufungsschrift sowie das zehnseitige Urteil des Amtsgerichts. Die zweite Seite der Berufungsschrift, auf der sich die Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten befand, wurde nicht übermittelt. Auf der beglaubigten Abschrift war der Beglaubigungsvermerk von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten handschriftlich vollzogen worden. Auf den am eingegangenen Antrag des Beklagten hat das Oberlandesgericht am die Berufungsbegründungfrist bis zum verlängert. Mit dem angefochtenen Beschluß hat es sodann - wie zuvor in einer Verfügung vom angekündigt - den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, nachdem er die Berufung mit einem am eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Berufungsfrist gewahrt hat, weil dem Oberlandesgericht zwar nicht die zweite Seite der Berufungsschrift, auf der sich die Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten befand, wohl aber eine von dem Prozeßbevollmächtigen beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift fristgerecht übermittelt worden ist (vgl. BGHZ 24, 179, 180; BGH Beschlüsse vom - IVa ZB 1/86 - VersR 1986, 868 und vom - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141). Ebenso kann offenbleiben, ob das Oberlandsgericht, wäre die Berufungsfrist nicht gewahrt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte gewähren müssen. Auf beide Fragen kommt es nicht an, weil der Beklagte die Berufung nicht rechtzeitig begründet hat (§ 520 ZPO). Die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung entfällt nicht etwa deshalb, weil das Oberlandesgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat (vgl. - VersR 1986, 788). Mangels einer fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung ist die Berufung unzulässig und die Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb jedenfalls schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde im Ergebnis richtig gewesen (§ 577 Abs. 3 ZPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAC-06241

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein