BGH Beschluss v. - XII ZB 22/02

Leitsatz

[1] a) Zum Umfang der Auskunftspflicht über Vermögensgegenstände (hier: Renten- und Lebensversicherungsverträge) im Rahmen des Zugewinnausgleichs und zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung Sachverständiger zur Erfüllung der Auskunftspflicht (im Anschluß an BGHZ 84, 31 ff. und Senatsbeschluß vom - XII ZR 37/90 - FamRZ 1991, 316).

b) Zur Bewertung des Anspruchs auf Auskunfterteilung.

Gesetze: ZPO § 3

Instanzenzug: AG Borken

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin verfolgt im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich.

Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Antragsteller durch Teilurteil, "der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per durch Übergabe eines von ihm zu unterschreibenden Vermögensverzeichnisses, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten - nach Art und Anzahl genau bezeichnet - übersichtlich zusammengestellt sind, zu erteilen".

Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500 DM fest und half den hiergegen eingelegten Gegenvorstellungen des Antragstellers nicht ab. Es kündigte die Verwerfung der Berufung als unzulässig an und verwarf die Berufung des Antragstellers, da die Berufungssumme nach § 511 a ZPO a.F. nicht erreicht sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Vorbringen aus dem Berufungsverfahren wiederholt und geltend macht, im Teilurteil sei der Inhalt der geschuldeten Leistung nicht ausreichend konkretisiert. Dieses habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; dennoch seien Vollstreckungsversuche der Antragstellerin zu gewärtigen. Im übrigen könne der Antragsteller zu den Rückkaufswerten diverser Lebens-/Rentenversicherungen keine Angaben machen. Schließlich könne er als Steuerberater ein Vermögensverzeichnis nicht ohne mehrstündige anwaltliche Hilfe erstellen, wofür er ein Mindesthonorar von insgesamt 1.700 DM aufwenden müsse.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 8, 577 ZPO a.F..

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts bestimmt. Das Interesse der verurteilten Person, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, bemißt sich dabei nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der geschuldeten Auskunft verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff.; Senatsbeschlüsse vom - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731; vom - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 f.; vom - XII ZB 96/90 - FamRZ 1991, 315; vom - XII ZB 126/90 - FamRZ 1991, 317; Senatsurteil vom - XII ZR 230/90 - EzFamR ZPO § 3 Nr. 21 Satz 1; Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 f. und vom - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652, alle m.w.N.).

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Teilurteils gehe es lediglich noch darum, daß der Antragsteller aus den von ihm bereits vorgelegten Anlagenkonvoluten eine übersichtlich geordnete Auflistung erstelle und seine Auskünfte um Angaben zu den Rentenversicherungsverträgen bei der G. Lebensversicherungs AG und der N. U. I. ergänze, wobei nur Angaben zu den Rückkaufswerten und den Überschußanteilen, nicht aber Kapitalisierungsberechnungen, geschuldet seien. Daß der Aufwand des Antragstellers - eines Steuerberaters - dafür 500 DM überschreiten sollte, sei weder dargetan noch ersichtlich.

2. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Bemessung des Streitwertes durch das Berufungsgericht in Frage zu stellen.

Soweit die Zulässigkeit einer Berufung nach § 511 a ZPO a.F. von dem Wert des Beschwerdegegenstandes abhängt und das Berufungsgericht diesen zulässigerweise nach §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt hat, beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs darauf, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Ermessensfehler können dann in Betracht kommen, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) nicht berücksichtigt oder etwa gegen § 139 ZPO verstoßen oder das rechtliche Gehör mißachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom - IVb ZB 90/89 - BGHR ZPO § 3 Beschwerdewert 1; vom aaO 317; vom aaO; vom - XII ZB 33/96 - FamRZ 1996, 1331, 1332; vom aaO; vom aaO 1652 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch Stein/Jonas-Roth, ZPO 21. Aufl., § 3 VI "Auskunftsanspruch"; MünchKomm-Rimmelspacher, ZPO 2. Aufl., § 511 a Rdn. 56; Baumbach/Lauterbach/Hartmann-Albers, ZPO 59. Aufl., § 511 a Rdn. 6, 18; Zöller-Gummer, ZPO 22. Aufl., § 511 a Rdn. 12 a, alle ebenfalls m.w.N.). Dies ist nicht der Fall.

Dem Oberlandesgericht fällt weder ein Verstoß gegen § 139 ZPO noch eine Mißachtung des rechtlichen Gehörs zu Last; auch ist ihm nicht vorzuwerfen, daß es den ihm vorliegenden Prozeßstoff unter Verletzung des § 286 ZPO nicht gewürdigt hätte.

a) Ein Verstoß gegen § 139 ZPO scheidet aus: Das Berufungsgericht hat den Streitwert mit ausführlich begründetem Beschluß vom auf 500 DM festgesetzt und mit zwei weiteren ausführlich begründeten Beschlüssen vom und die Gegenvorstellungen des Antragstellers hiergegen zurückgewiesen. Mit Schreiben vom wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was schließlich mit Beschluß vom erfolgte. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen wäre oder etwa der Antragsteller keine ausreichende Gelegenheit gehabt hätte, auf den Hinweis zu reagieren.

b) Bereits im Berufungsverfahren hat der Antragsteller geltend gemacht, das angefochtene Teilurteil konkretisiere den Inhalt der geschuldeten Leistung nicht hinreichend und habe daher keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Indessen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß diese Behauptung keine Heraufsetzung des Streitwertes rechtfertigen kann. Das Berufungsgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, daß sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Teilurteils eindeutig ergebe, was vom Antragsteller verlangt werde: Auskunft über die Rentenversicherungsverträge bei der G. Lebensversicherungs AG und der N. U. I. durch Angabe der Rückkaufswerte und der Überschußanteile sowie eine Vermögensauflistung des Endvermögens zum , die die bisherigen anderweitigen Angaben des Antragstellers und die Angaben zu den Rentenversicherungsverträgen übersichtlich geordnet und vollständig zusammenstellt. Für die Bewertung des hier beachtlichen Abwehrinteresses kommt es allein auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erfüllung der titulierten Leistungspflicht erfordert. Daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Wertermittlung im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gar nicht verlangt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 f.), muß insoweit unberücksichtigt bleiben.

c) Auch aus der Behauptung des Antragstellers, über die Rückkaufswerte seiner Renten-/Lebensversicherungen bei der G. Lebensversicherungs AG bzw. der N. U. I. könne er keine Angaben machen, und seinem Hinweis auf ein Schreiben der G. Lebensversicherung und ein Schreiben ohne Briefkopf vom ergibt sich keine andere Beurteilung.

d) Ebensowenig vermag die Besorgnis des Antragstellers, die Antragsgegnerin könne aus dem angefochtenen Teilurteil die Vollstreckung betreiben, eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zu begründen. Wie bereits dargelegt, bestimmt sich die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Antragstellers danach, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wofür in der Regel die Aufwendungen und die durch die Auskunft veranlaßten allgemeinen Kosten maßgeblich sind. Zwar kann etwas anderes gelten für den Fall, daß zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt wurde; insoweit ist auch der zu erwartende Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, der erforderlich ist, um etwaige Vollstreckungsversuche zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536). Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da entgegen der Auffassung des Antragstellers weder festgestellt noch ersichtlich ist, daß der Antragsteller zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt worden wäre.

e) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Behauptung des Antragstellers, er könne als Steuerberater ein Vermögensverzeichnis nur mit mehrstündiger anwaltlicher Hilfe erstellen, nicht zum Anlaß genommen, den Streitwert heraufzusetzen. Die Kosten der Hinzuziehung sachverständiger Dritter sind nur ersatzfähig, wenn sie zwangsläufig entstehen, die Auskunft also andernfalls nicht in sachgerechter Weise erteilt werden kann (vgl. etwa Senatsbeschluß vom aaO 732; Senatsurteil vom aaO S. 2/3). Daher ist eine beim Auskunftspflichtigen vorhandene Geschäftsgewandtheit, die es ihm ermöglicht, die verlangte Auskunft ohne fremde Hilfe zu erteilen, zu berücksichtigen (vgl. nur Senatsbeschluß vom aaO). Zwar beziehen sich die vom Antragssteller vorgelegten Kostenvoranschläge einer Gesellschaft für internationale und steuerbegünstigte Kapitalanlagen vom und eines Ideen-Teams für ganzheitliche Finanzplanung vom auf die "Scheidungsauseinandersetzung in Verbindung mit Ihrer fremdfinanzierten Rentenversicherung" bzw. "ergänzende Unterlagen, Auskünfte und Berechnungen aufgrund des Scheidungsverfahrens". Da der Antragsteller aber die Notwendigkeit dieser Zusatzarbeiten zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht dargetan hat, hat das Berufungsgericht es zu Recht abgelehnt, den Wert des Beschwerdegegenstandes heraufzusetzen. Der Antragssteller hat nicht dargelegt, daß er - obwohl er als Steuerberater tätig ist - nicht über die erforderliche Geschäftsgewandtheit verfügt, um die noch fehlenden Auskünfte bei den beiden Versicherungen einzuholen und ein vollständiges Vermögensverzeichnis zu erstellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAC-06135

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: nein