BGH Beschluss v. - XII ZB 152/01

Leitsatz

[1] Die Ermittlung des Barwertes von Anrechten einer nicht-volldynamischen Versorgung (hier: Bayerische Apothekerversorgung) bestimmt sich seit dem nach der Barwert-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom (BGBl. I S. 728). Den Bedenken des Senats im Beschluß vom (BGHZ 148, 351) ist durch die Änderung der Barwert-Verordnung Rechnung getragen.

Gesetze: BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO

Instanzenzug: AG Fürstenfeldbruck vom

Gründe

I.

Die am geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit ( bis ; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am geborene Ehefrau nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von 441,89 DM. Der am geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit eine Altersruhegeldanwartschaft in Höhe von monatlich 3.142,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2).

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,46 DM, bezogen auf den , auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als im Anwartschaftsteil statisch bewertet. Für die erforderliche Umrechnung hat es den Wert des Anrechts nicht nach der Barwert-Verordnung (in der bis zum geltenden Fassung), die es für verfassungswidrig erachtet hat, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 169.678,80 DM ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 778,80 DM umgerechnet.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene weitere Beschwerde, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung begehrt, weil die Barwert-Verordnung zur Ermittlung des Barwerts zwingend anwendbar sei.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch und nur in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbeschluß vom - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch Senatsbeschluß vom - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241). Auch die weitere Beschwerde erinnert hiergegen nichts.

2. Für die Umrechnung dieser Versorgungsanwartschaft hat das Oberlandesgericht allerdings nicht die Barwert-Verordnung (in der bis zum geltenden Fassung) herangezogen, da diese zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Anstelle der Tabellen der Barwert-Verordnung seien deshalb die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung zugrunde zu legen.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Insbesondere kann bei der Ermittlung der Barwerte für nicht volldynamische Anwartschaften grundsätzlich nicht auf "Ersatztabellen" anstelle der Barwert-Verordnung zurückgegriffen werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die gegen die bisherige und vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung der Barwert-Verordnung bestanden (BGHZ 148, 351).

3. Nachdem die Barwert-Verordnung zwischenzeitlich - durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom (BGBl. I S. 728) - geändert worden ist, hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung nunmehr anhand der geänderten Barwert-Verordnung zu erfolgen (zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749). Den Bedenken, die der Senat in seinem Beschluß vom gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat (BGHZ aaO), ist mit der geänderten Barwert-Verordnung Rechnung getragen.

a) Die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung beruhte, wie der Senat dargelegt hat (BGHZ aaO), auf - überholten - Annahmen über biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewonnen waren. Sie berücksichtigte insbesondere nicht die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten, die bewirkt, daß zur Finanzierung einer bestimmten zugesagten Versorgungshöhe ein größeres Deckungsvolumen erforderlich wird und folglich bei gleichem Nominalwert eines Anrechts dessen Barwert steigt. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der bisherigen Barwert-Verordnung führten umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Barwert-Verordnung umzurechnenden Anrechte. Aufgrund dieser Fehlbewertung wurde der Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht mehr verwirklicht und das Gebot materieller Gerechtigkeit in einem Maße verletzt, das den Senat veranlaßt hat, den Normgeber aufzufordern, bis zum eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen Regelung zu schaffen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt sei - zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit - der Barwertermittlung im Regelfall weiterhin die bisherige Barwert-Verordnung zugrunde zu legen; danach könne die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwertbildung nicht mehr hingenommen werden.

b) Mit der rückwirkend zum in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) ist den Bedenken des Senats Genüge getan. Die mit der Änderungsverordnung vorgenommene Neuberechnung der Tabellen 1 bis 7 der Barwert-Verordnung baut auf den 1998 von Heubeck veröffentlichten und namentlich für eine Anwendung in der betrieblichen Alterversorgung konzipierten Richttafeln auf. Die Grunddaten hinsichtlich der Sterblichkeit und Invalidisierungshäufigkeit beruhen u.a. auf bis zum Jahre 1998 bekannten und verfügbaren Statistiken der betrieblichen Altersversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen Bundesamtes. Ein Änderung der Sterblichkeiten ist für die nächsten etwa 20 bis 30 Jahre projiziert und in den verwendeten Sterblichkeitsraten berücksichtigt (BR-Drs. 198/03 S. 12). Die Typisierung der unterschiedlichen Arten von Versorgungsanrechten hat der Verordnungsgeber dabei unverändert aus der bisherigen Barwert-Verordnung übernommen. Für die verschiedenen Typen von Versorgungsanrechten sind anhand der aktualisierten Grundannahmen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik - ebenfalls wie bisher - altersspezifische Barwerte ermittelt worden.

c) Der geänderten Barwert-Verordnung liegt - wie auch schon der bisherigen Barwert-Verordnung - ein Rechnungszinsfuß von 5,5 % zugrunde. Dieser Abzinsungsfaktor wurde bereits früher mitunter als überhöht kritisiert (Ellger/ Glockner FamRZ 1984, 733, 735; Lang FamRZ 1984, 317, 318; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896, 898; Bergner FamRZ 1999, 1487). Der Senat hat sich diese Kritik in seinem Beschluß vom (aaO) nicht zu eigen gemacht. Hieran hält der Senat - unbeschadet erneuter gegenteiliger Meinungsäußerungen (Borth FamRZ 2003, 889, 893; Glockner FamRB 2003, 169; vgl. auch Bergmann FuR 2003, 108, 112) - fest. Bei einer versicherungsmathematischen Definition des Barwerts als einer kapitalwertbezogenen und damit zinsabhängigen Rechengröße kann, wie in der Begründung zum Regierungsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung zutreffend ausgeführt ist (BR-Drs. 198/03 S. 12), die zur Zeit gedämpfte Dynamik von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anlaß zu einer Korrektur des Rechnungszinses geben. Zwar ist richtig, daß sich aus der Differenz von Zins- und Rentendynamik bei der Umwertung nicht volldynamischer Anrechte Wertveränderungen ergeben können. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Eigenheit der Barwert-Verordnung. Diese Wertveränderungen sind vielmehr eine Konsequenz des gesetzlichen Umwertungsmechanismus, nach dem für das umzurechnende Anrecht zunächst - unter Berücksichtigung der Abzinsung - ein Kapitalwert ermittelt und dieser sodann in ein umlagefinanziertes Versorgungssystem transferiert wird mit der Folge, daß an die Stelle des Abzinsungsfaktors (zur Zeit) eine Bruttoeinkommensdynamik tritt. Auch für sich genommen kann, worauf die Begründung zum Regierungsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) mit Recht hinweist, der von der Barwert-Verordnung mit 5,5 % angenommene Abzinsungsfaktor nicht als realitätsfremd angesehen werden. Das umzurechnende nicht-volldynamische Anrecht entwickelt sich regelmäßig über viele Jahre hinweg. Schon dieser Umstand legt es nahe, bei der Bemessung des Rechnungszinses nicht von einer lediglich punktuellen und auf die aktuellen Verhältnisse bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint es sachgerecht, den Zeitwert der künftigen Versorgung mittels eines Diskontierungssatzes zu bestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volkswirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist. Dem wird, wie die von der Bundesregierung angeführten Daten belegen (BR-Drs. 198 S. 12), der gewählte Rechnungszins, der auch sonst bei Bewertungen (vgl. § 12 Abs. 2, §§ 13, 15 BewG) zugrunde gelegt wird, unverändert gerecht (vgl. auch Riedel OLG-Report 14/2003 K 29, K 31 f.).

d) Zu zusätzlichen Problemen, die sich aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme übergreifenden Einmal-Ausgleich ergeben, hat der Senat in seinem Beschluß vom (aaO 354 ff.) eingehend Stellung genommen. Er hat dabei insbesondere die Schwierigkeiten gewürdigt, die der Umrechnungsmechanismus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit sich bringt (aaO 356 ff.). Diese Schwierigkeiten sind nicht in der Ermittlung des Barwerts angelegt, sondern in dem Umstand begründet, daß zur Feststellung des volldynamischen Nominalbetrags für ein außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung begründetes nicht-volldynamisches Anrecht dessen Deckungskapital oder Barwert fiktiv als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird mit der Folge, daß der so ermittelte Wert zwar den Nominalbetrag eines volldynamischen Anrechts wiedergibt, dieses fiktive volldynamische Anrecht aber nicht in dem Versorgungssystem, dem das umzurechnende Anrecht angehört, sondern in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und sein Nominalbetrag deshalb unter Berücksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt ist. Wie der Senat dargelegt hat, lassen diese Probleme die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Ausgleichssystems unberührt. Sie können zudem nicht durch eine weitergehende Modifizierung der Barwert-Verordnung, sondern nur im Rahmen umfassenderer gesetzgeberischer Maßnahmen gelöst werden. Die Bundesregierung hat ihre Bereitschaft bekundet, das Recht des Versorgungsausgleichs beschleunigt und grundsätzlich zu überarbeiten (Stenografischer Bericht 15. Wp. 23. Sitzung S. 1985); der geänderten Barwert-Verordnung soll insoweit nur der Charakter von Übergangsrecht zukommen (BT-Drs. 198/03 S. 11; vgl. auch Riedel aaO K 32 ff.). Damit muß es - unbeschadet der erneut und mit im wesentlichen gleichbleibenden Argumenten geäußerten Kritik (Bergner NJW 2003, 1625, 1627 ff.; vgl. ders. FamRZ 2003, 65, 69; 2002, 218; 1999, 1487 u.ö.) - jedenfalls bis auf weiteres sein Bewenden haben.

4. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Versorgungsauskünfte, gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.

Da der Wert der Versorgung des Ehemannes nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschaftsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 Barwert-Verordnung ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 2,6 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 38 Jahre) - erhöht um 65 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 Barwert-Verordnung - ergibt sich ein Barwert von [3.142,20 x 12 Monate = 37.706,40 DM x 4,29 =] 161.760,46 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich [161.760,46 x 0,0000950479 = 15, 3748 Entgeltpunkte x 48,29 DM =] 742,45 DM.

Auf Seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der BfA in Höhe von 441,89 DM zu berücksichtigen.

Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von [(742,45 DM - 441,89 DM) : 2 =] 150,28 DM ausgleichspflichtig. Der Ausgleich hat im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu erfolgen. Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 861,94 DM ist nicht überschritten. Die begründeten Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAC-06014

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: nein