BGH Beschluss v. - XII ZB 139/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: VAHRG § 1 Abs. 3; VAHRG § 10 a; VAHRG § 10 a Abs. 2; BGB § 1587 b Abs. 1

Instanzenzug: AG Landsberg am Lech vom

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) streiten im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG über die Bewertung der für den Antragsgegner bei der VBL bereits laufenden Versorgung.

Die am geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom geschieden (insoweit rechtskräftig). Dabei wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern (LVA; weitere Beteiligte zu 3) eine Rentenanwartschaft von monatlich 296,20 DM, bezogen auf den , auf ein für die Antragstellerin zu errichtendes Konto bei der LVA übertragen wurde. Daneben wurde der Antragsgegner verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 10,39 DM, bezogen auf den , zu Gunsten der Antragstellerin auf ein für sie zu errichtendes Konto bei der LVA einen Betrag von 1.771,34 DM zu zahlen. Diesen Betrag hat der Antragsgegner nicht bezahlt.

Die Antragstellerin (geboren am ) bezieht seit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, während der Antragsgegner (geboren am ) seit eine Vollrente wegen Alters und bereits seit eine Versorgungsrente der VBL erhält, die ab als Besitzstandsrente gezahlt wird und wie die übrigen Versorgungen bei der VBL jeweils zum 1. Juli jeden Jahres um 1 % erhöht wird.

Mit Schriftsatz vom , beim Familiengericht eingegangen am , hat die Antragstellerin, die zunächst die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt hatte, Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG gestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat daraufhin das Verbundurteil vom hinsichtlich des Versorgungsausgleichs dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 139,90 €, bezogen auf den , übertragen hat. Darüber hinaus hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 37,80 €, bezogen auf den , begründet. Es hat angeordnet, daß die Abänderung auf den zurückwirkt.

Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen ( bis ; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 15,50 € und des Antragsgegners bei der LVA in Höhe von 295,31 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehende, bereits laufende Versorgung in Höhe von (253,40 DM =) 129,56 € hat das Amtsgericht als im Leistungsstadium statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung für den Antragsgegner monatlich 75,60 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich im Voraus vom bis 9,98 €, vom bis 10,19 € und ab 10,30 € zu zahlen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von 266,61 € übertragen bzw. begründet erhalten. Der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 10 a VAHRG lägen nicht vor, da die Abänderung die Wesentlichkeitsgrenze nach § 10 a Abs. 2 VAHRG nicht übersteige. Dabei könne dahinstehen, ob die Zusatzversorgung bei der VBL in der Leistungsphase als statisch oder dynamisch zu beurteilen sei. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wird die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 VAHRG überstiegen. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, sind Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum als im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten (vgl. Senatsbeschluß vom - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Der Ehezeitanteil der für den Antragsgegner bei der VBL bereits laufenden Versorgung ist deshalb ungekürzt mit 129,56 € in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsstellerin in Höhe von 15,50 € stehen Versorgungen des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 295,31 € + 129,56 € = 424,87 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 204,68 € errechnet (424,87 € ./. 15,50 € = 409,37 €; 409,37 € : 2 = 204,68 €).

Nach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting in Höhe von (295,31 € - 15,50 €) : 2 = 139,90 € und analoges Quasisplitting in Höhe von 129,56 € : 2 = 64,78 € zu erfolgen. Dies stimmt hinsichtlich des Rentensplittings mit der Entscheidung des Amtsgerichts überein, die Abweichung beim analogen Quasisplitting ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht die laufende Versorgung bei der VBL als im Leistungsstadium statisch bewertet und daher konsequenterweise dynamisiert hatte.

3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr stünde ein Ausgleichsbetrag von 266,61 € zu, und sie sich dafür auf die entsprechende Berechnung des Sachverständigen berufen möchte, übersieht sie, daß der Sachverständige dabei die Versorgung des Antragsgegners bei der VBL, deren Ehezeitanteil nach Auskunft der VBL 253,40 DM beträgt, versehentlich mit 253,40 € angesetzt hat.

Fundstelle(n):
TAAAC-05997

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein