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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 155/04

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 lit. c VO (EWG) Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 1

Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung

Leitsatz

Das Trennen von in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren (hier Textilien) von den Versandpapieren, die nicht aus zoll- oder beförderungstechnischen Gründen bedingt ist, stellt regelmäßig ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar.

Zu der Frage, wann einer als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommenen GmbH Entziehungshandlungen ihrer Mitarbeiter zugerechnet werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAC-05550

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.06.2006 - 4 K 155/04

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