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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 3 V 14/05

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

Abgrenzung des Arbeitszimmers von der Betriebsstätte

Leitsatz

1. Entscheidend für die Abgrenzung des Arbeitszimmers i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG zum betriebsstättenartigen Raum ist die Funktion und Nutzung des Büroraums sowie dessen Größe und Ausstattung.

2. Die für die Berufsausübung eines Unternehmenstrainers wesentliche Kerntätigkeit liegt nicht in der Vorbereitung der Seminare in seinem Arbeitszimmer, sondern in der ausserhäuslichen Durchführung der Seminare bei den Mitarbeitern seiner Auftraggeber.

3. Für die Annahme des Mittelpunktes einer beruflichen Tätigkeit genügt nicht, dass das häusliche Arbeitszimmer die zentrale Ausgangs- und Anlaufstelle der betrieblichen oder beruflichen Betätigung ist und für Vor- und Nacharbeiten erforderlich ist, wenn die Tätigkeit im Übrigen schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAC-05473

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.08.2006 - 3 V 14/05

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