BGH Urteil v. - XI ZR 101/02

Leitsatz

[1] Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aber die Annahme als solche. Auch in diesem Falle ist daher ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen läßt.

Gesetze: BGB § 151 Satz 1

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth vom

Tatbestand

Die Parteien streiten um Herausgabe- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Lastkraftwagens nach Griechenland. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kaufmann R. H. verkaufte im Juli 1999 eine Sattelzugmaschine, die er seinerseits von der Firma V. in N. für 160.000 DM gekauft, aber noch nicht bezahlt hatte, zum Preis von 170.000 DM an die O. AG (im folgenden: O.) in A.. Das Fahrzeug sollte an die Kläger als Leasingnehmer der O. ausgeliefert werden.

Am gab die Kreissparkasse N., die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden ebenfalls Beklagte genannt), auf Veranlassung H.'s gegenüber der O. eine Erklärung in englischer Sprache ab, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:

"Wir sind die Hausbank der Firma H.. Auf Ersuchen unseres Kunden bitten wir Sie, den Betrag von DEM 170.000,00 - für die Sattelzugmaschine vom Typ V. ... - durch SWIFT an die B.bank M. zu unseren Gunsten unter Angabe unseres Aktenzeichens 9... zu überweisen.

Nach Erhalt des genannten Betrags wird das Fahrzeug an Ihren Kunden, Herrn S. E., geliefert, und wir werden das Ursprungszeugnis des Herstellers für das genannte Fahrzeug durch Kurier an Ihre Anschrift senden.

Nach Lieferung des Fahrzeugs und Übersendung des Ursprungszeugnisses des Herstellers werden wir den von Ihnen übersandten Betrag der Firma H. gutschreiben."

Im August 1999 überwies O. den Kaufpreis von 170.000 DM auf das Geschäftskonto des H. bei der Beklagten unter Angabe von dessen Rechnungsnummer und Rechnungsdatum. Als Überweisungsbegünstigter war "Transporto R. H." angegeben. Die Beklagte schrieb den Betrag nach Abzug von Gebühren dem Konto des H. gut. Dieser zahlte der Firma V. den ihr zustehenden Kaufpreis nicht und verfügte über den gutgeschriebenen Betrag anderweitig.

Die Firma V. händigte die Sattelzugmaschine an H. aus, behielt aber das Ursprungszeugnis zurück. H. verbrachte das Fahrzeug zu den Klägern nach Griechenland.

Die Kläger gehen aufgrund einer Bevollmächtigung der O. in gewillkürter Prozeßstandschaft gegen die Beklagte vor und verlangen Herausgabe des Ursprungszeugnisses, hilfsweise Zahlung von 170.000 DM, an die O.. Sie machen geltend, auf der Grundlage der Erklärung vom sei eine Treuhandvereinbarung mit O. zustande gekommen, aus der die Beklagte zur Herausgabe des Ursprungszeugnisses oder, falls ihr dies nicht möglich sei, zur Rückerstattung der 170.000 DM an O. verpflichtet sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag der Kläger in Höhe von 43.459,81 € nebst Zinsen stattgegeben. Gegen das Berufungsurteil haben sowohl die Kläger als auch die Beklagte Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat nur die Revision der Beklagten angenommen.

Gründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:

Das streitgegenständliche Schuldverhältnis unterliege nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mangels ausdrücklicher oder konkludenter Rechtswahl dem Recht des Staates, mit dem es die engsten Verbindungen habe, und damit dem deutschen Recht. Danach sei zwischen O. und der Beklagten ein Treuhandvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom der O. ein Vertragsangebot gemacht. Dieses Angebot habe die O. konkludent angenommen. Dazu habe es keiner ausdrücklichen Zustimmungserklärung bedurft, weil das unentgeltliche Treuhandgeschäft für die O. rechtlich nur vorteilhaft gewesen sei. Für die Vertragsannahme reiche es daher aus, daß O. das Vertragsangebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt habe.

Aus dem Treuhandvertrag ergebe sich ein Schadensersatzanspruch der O. gegen die Beklagte wegen positiver Forderungsverletzung. Zwar sei der Vorwurf der Kläger unbegründet, die Beklagte habe treuwidrig die Kaufpreisüberweisung zur Rückführung des der Firma H. eingeräumten Kredits benutzt; auch sei den Klägern der Nachweis nicht gelungen, daß die Beklagte einen Überweisungsauftrag des H. zugunsten der Firma V. nicht ausgeführt habe, solange das Konto H. dafür noch eine ausreichende Deckung aufgewiesen habe. Der Beklagten sei jedoch anzulasten, daß sie in Kenntnis der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des H. und des Sicherungsinteresses der O. nichts unternommen habe, um entweder das Lkw-Geschäft zeitnah abzuwickeln oder zumindest der O. einen Hinweis zu geben, daß man sich nicht mehr in die Abwicklung des Vertrages einschalte und nicht für die Übersendung des Ursprungszeugnisses sorgen werde. Es sei davon auszugehen, daß H. auf entsprechende Schritte der Beklagten hin rechtzeitig einen Überweisungsauftrag zugunsten der Firma V. erteilt hätte oder daß zumindest die O. im Falle eines rechtzeitigen Hinweises der Beklagten auf die bestehenden Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre, über ein Arrestverfahren gegen H. wenigstens einen Teil des überwiesenen Geldes zu sichern. Durch die Untätigkeit der Beklagten sei der O. daher ein Schaden in Höhe von 170.000 DM entstanden. Diesen Schaden könne die O. jedoch nur zur Hälfte ersetzt verlangen, weil sie sich nach § 254 BGB ein eigenes Mitverschulden zurechnen lassen müsse. Dieses liege darin, daß sie den Kaufpreis entgegen dem Verlangen der Beklagten nicht an diese, sondern auf ein Kundenkonto des H. überwiesen habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings auf den vorliegenden Fall deutsches Recht angewandt. Ohne Rechtsfehler hat es auch in dem Schreiben der Beklagten an die O. vom ein Angebot zum Abschluß eines Treuhandvertrages gesehen.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine Annahme des Vertragsangebots der Beklagten durch die O. bejaht.

a) Nach § 151 Satz 1 BGB braucht die Annahme eines Vertragsantrags dem Antragenden gegenüber nicht erklärt zu werden, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte kann im allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften angenommen werden (Senatsurteil vom - XI ZR 24/99, WM 1999, 2477, 2478 m.w.Nachw.). Wenn dies zutrifft, wird nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aber die Annahme als solche. Auch im Falle des § 151 Satz 1 BGB ist ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen läßt, erforderlich (BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101; Senatsurteil vom aaO m.w.Nachw.).

b) Diese Erfordernisse hat das Berufungsgericht in zwei Punkten verkannt.

aa) Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit einer Annahmeerklärung der O. gegenüber der Beklagten. Die Beklagte hat auf eine solche Erklärung unstreitig nicht verzichtet. Auch aus der Verkehrssitte ergibt sich nicht, daß eine Annahmeerklärung hier entbehrlich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre eine Annahme des Treuhandangebots der Beklagten ungeachtet der Unentgeltlichkeit des in Aussicht genommenen Treuhandgeschäfts für die O. keineswegs nur vorteilhaft gewesen. Die O. wäre dadurch nämlich mit dem Risiko vereinbarungs- oder sachwidrigen Umgangs der Beklagten mit dem Treugut belastet worden.

bb) Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer Vertragsannahme durch die O.. Da diese nicht dem Vorschlag der Beklagten, ihr die 170.000 DM zur Verfügung zu stellen, entsprochen, sondern den Betrag im Gegenteil auf ein Firmenkonto des H. überwiesen hat, hat sie durch ihr Verhalten nicht die Annahme, sondern die Ablehnung des Angebots der Beklagten zum Ausdruck gebracht. Daß das Empfängerkonto des H. bei der Beklagten geführt wurde, ändert daran nichts; die Beklagte wurde dadurch nicht zur Empfängerin der Überweisung, sondern war lediglich Zahlstelle.

3. Da ein Treuhandvertrag zwischen der O. und der Beklagten nicht zustande gekommen ist, oblagen der Beklagten keine Pflichten gegenüber der O.. Schadensersatzansprüche der O. gegen die Beklagte sind daher ausgeschlossen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit der angeblichen Pflichtverletzungen der Beklagten für den Schaden der O. den Angriffen der Revision der Beklagten standhalten.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und das klageabweisende landgerichtliche Urteil wiederherstellen.

Fundstelle(n):
DB 2004 S. 1205 Nr. 22
NAAAC-05370

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein