a) Ein bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt kann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst nur einen Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellen, der bei demselben Oberlandesgericht zugelassen ist.
b) Eine Prozeßpartei muß sich im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden auch eines bei ihrem Prozeßbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung von Sachen angestellten Rechtsanwalts oder eines Urlaubvertreters zurechnen lassen, wenn dieser als nicht beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt eine für dieses Gericht bestimmte Rechtsmittelschrift unterzeichnet, ohne seine Postulationsfähigkeit zu prüfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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