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Bankrecht; | Auslegung des Stempelaufdrucks ,,angenommen'' auf einem Überweisungsauftrag
Der mit Datum und Paraphe versehene Stempelaufdruck ,,angenommen'' auf der Durchschrift eines Überweisungsauftrags ist ohne besondere Anhaltspunkte als bloße Eingangsbestätigung des Kreditinstituts auszulegen (§§ 662, 675, 676 BGB; vgl. auch BGHZ 98, 24, 26 = NJW 1986, 2428 [,,akzeptiert'']) ().