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BGH 27.01.1998 XI ZR 145/97

Bankrecht; | Auslegung des Stempelaufdrucks ,,angenommen'' auf einem Überweisungsauftrag

Der mit Datum und Paraphe versehene Stempelaufdruck ,,angenommen'' auf der Durchschrift eines Überweisungsauftrags ist ohne besondere Anhaltspunkte als bloße Eingangsbestätigung des Kreditinstituts auszulegen (§§ 662, 675, 676 BGB; vgl. auch BGHZ 98, 24, 26 = NJW 1986, 2428 [,,akzeptiert'']) ().

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