BGH Urteil v. - X ZR 204/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: -

Instanzenzug:

Tatbestand

Der nach Angaben der Beklagten während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger und seine im Jahr 2000 verstorbene Ehefrau hatten der Beklagten, ihrer Tochter, im Jahr 1993 u.a. ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in W. unentgeltlich unter Anrechnung auf den Pflichtteil überlassen. Im Jahr 1999 hatten der Kläger und seine Ehefrau die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen und Rückauflassung des übertragenen Grundbesitzes begehrt. Der darüber vor dem Landgericht München II geführte Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, nach dem sich die Beklagte u.a. verpflichtete, eine weitere Eigentumswohnung in W. auf den Kläger und seine Ehefrau zu übertragen sowie einen Geldbetrag zu bezahlen. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers kam es erneut zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger widerrief mit Schreiben vom . Erneut die Schenkung des bebauten Grundstücks wegen groben Undanks, und verlangte Auflassung und Rückübertragung des Grundstücks. Das Landgericht hat die Klage unter Verneinung groben Undanks abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Übertragungsbegehren hinsichtlich eines hälftigen Miteigentumsanteils weiter. Die Beklagte ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten.

Gründe

I. Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte im Revisionsverfahren nicht vertreten ist. Inhaltlich beruht die Entscheidung jedoch nicht auf der Säumnis (BGHZ 37, 79, 81).

II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die Begründetheit des Widerrufs der Schenkung komme es nicht an, weil durch den Vergleich eine Umschaffung des Rechtsverhältnisses stattgefunden habe. Damit liege ein neuer Rechtsgrund für das Behaltendürfen und keine Schenkung mehr vor und somit sei deren Widerruf nicht mehr möglich. Der Vergleich habe sowohl die Unbegründetheit wie die Begründetheit des (gemeint: früheren) Widerrufs abdecken müssen. Im Fall der Begründetheit hätte er den Rechtsgrund der Zuwendung, also die Schenkung, beseitigt. Diese rechtsgestaltende Wirkung sei auch tatsächlich berücksichtigt worden. Daran zeige sich, daß ein Grundstück zurückgegeben worden sei. Für den Fall einer solchen Gestaltungswirkung habe aber für das Behaltendürfen des anderen Grundbesitzes durch den Vergleich ein neuer Rechtsgrund geschaffen werden müssen.

III. Die Revision verweist darauf, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vergleich in der Regel keine schuldumschaffende Wirkung habe. Einen Ausnahmetatbestand habe das Berufungsgericht nicht festgestellt.

IV. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Vergleich in der Regel keine umschaffende Wirkung (BGHZ 52, 39, 46 m.w.N.; , NJW-RR 1987, 1426 = BGHR BGB § 779 Abs. 1 - Novation 1). Die Feststellung eines abweichenden Parteiwillens bedarf besonderer Anhaltspunkte (, BGHR BGB § 779 Abs. 1 - Novation 2). Solche hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es hat sich vielmehr auf die formelhafte Annahme beschränkt, daß sich die Umschaffung aus den vorliegenden Umständen ergebe. Auch die weiteren Ausführungen im Berufungsurteil tragen dieses nicht. Für den Fall des Behaltendürfens konnte, nachdem der Vergleich die Rechtsfolgen des ausgesprochenen Widerrufs beseitigt hat, als Rechtsgrund weiterhin die Schenkung bestehen; warum hierfür ein neuer Rechtsgrund unabhängig von einer Schenkung geschaffen werden mußte, ist nicht nachvollziehbar.

V. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug die Prüfung der Frage nachzuholen haben, ob ein Widerrufsgrund für die Schenkung bestand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAC-05068

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein