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BGH Beschluss v. - X ZB 10/01

Gesetze: GWB § 106 Abs. 2; GWB § 113 Abs. 1 Satz 1; GWB § 99 Abs. 1

Leitsatz

GWB §§ 106 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1

Zur Wirksamkeit von Beschlüssen der Vergabekammer des Landes Thüringen ist nicht erforderlich, daß diese auch vom ehrenamtlichen Beisitzer unterschrieben werden, der an der Entscheidung mitgewirkt hat.

GWB § 99 Abs. 1

Betraut ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH mit Dienstleistungen, kommt es nicht zu einem öffentlichen Auftrag i.S. von § 99 Abs. 1 GWB, wenn der öffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner des Beauftragten ist, er über diesen eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und der Beauftragte seine Tätigkeit im wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber verrichtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1815 Nr. 36
DB 2001 S. 2245 Nr. 42
CAAAC-04717

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BGH, Beschluss v. 12.06.2001 - X ZB 10/01

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