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Einkommensteuer; | Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a Abs. 4 EStG)
Bei dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der ESt und nicht um eine Umsatzbesteuerung, so daß ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der 6. EU-Richtlinie nicht erkennbar ist. BA werden typisierend durch die Anwendung eines geringen Pauschalsteuersatzes berücksichtigt (Niedersächsisches FG, rkr. Beschl. v. - VI 388/97 V).