BGH Urteil v. - VIII ZR 375/03

Leitsatz

[1] Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.

Gesetze: BGB § 312 d Abs. 4

Instanzenzug: LG Traunstein vom AG Rosenheim

Tatbestand

Der Kläger handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er stellte am auf der Website der eBay International AG (im folgenden: eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein und bestimmte eine Laufzeit für die Internet-Auktion von einer Woche. Der Beklagte gab am mit 252,51 € das höchste Gebot ab, verweigert jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 252,51 € zuzüglich 11 € Versandkosten, insgesamt 263,51 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag in der Form eines Fernabsatzvertrages im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB zustande gekommen. Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, weil der Beklagte seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 312 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht des Beklagten sei nicht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da es sich bei der durchgeführten Internet-Auktion nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB gehandelt habe. Der Kaufvertrag sei nicht wie bei einer Versteigerung nach § 156 BGB durch einen Zuschlag zustande gekommen, sondern dadurch, daß der Beklagte innerhalb der vom Kläger bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden gerichtete Verkaufsangebot des Klägers angenommen habe.

II.

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises für das Armband zu, da der Beklagte seine auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat (§§ 312 d Abs. 1, 355 BGB).

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Parteien am im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay einen Kaufvertrag über das Armband geschlossen haben. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 312 d Abs. 1 BGB für ein Widerrufsrecht des Beklagten nach § 355 BGB bejaht. Der zwischen dem Kläger als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) online zustande gekommene Vertrag stellt einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB dar. Dies wird von der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung rechtzeitig (§ 312 d Abs. 2 BGB) widerrufen habe. Die Revision meint jedoch, dem Beklagten habe nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ein Widerrufsrecht nicht zugestanden, weil der Vertrag im Rahmen einer Versteigerung geschlossen worden sei. Damit dringt die Revision nicht durch.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB verneint. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden. Um einen solchen Vertrag handelt es sich im vorliegenden Fall nicht.

a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien den Kaufvertrag über das Armband im Rahmen der Internet-Auktion von eBay nicht in der Form einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB geschlossen. Nach § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Der Zuschlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit der dieser das Gebot eines Bieters annimmt (BGHZ 138, 339, 342). An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der auf der Website von eBay durchgeführten Internet-Auktion, die damit keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB darstellte.

aa) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag der Parteien kam nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zustande, sondern durch Willenserklärungen - Angebot und Annahme - der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB (vgl. BGHZ 149, 129, 133 ff.). Indem der Kläger auf der Website von eBay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung anbot und die Internet-Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgab. Dies war der Beklagte, der das Angebot des Klägers mit seinem Gebot annahm. Davon geht auch die Revision aus. Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärungen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) stand im Einklang mit den Bestimmungen über den Vertragsschluß in § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internet-Auktion zugestimmt hatten. Ein Zuschlag im Sinne des § 156 BGB war in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen und wurde auch von eBay nicht erteilt.

bb) Fehl geht die Annahme der Revision, es habe sich bei der Internet-Auktion von eBay gleichwohl um eine Versteigerung nach § 156 BGB gehandelt. Der Vertrag sei im Wege eines "Zuschlags durch Zeitablauf" zustande gekommen, indem der Zuschlag als Annahmeerklärung durch den Zeitablauf der Auktion ersetzt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses gemäß § 156 BGB ist, wie ausgeführt, eine Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person (BGHZ 149, 129, 134 m.w.Nachw.). Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren - innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen - Willenserklärungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar durch Zeitablauf" zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135).

b) Der Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erstreckt sich nur auf solche Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag - anders als bei der vorliegenden Internet-Auktion - nach § 156 BGB durch einen Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Andere - von der dispositiven Vorschrift des § 156 BGB abweichende - Formen des Vertragsschlusses im Rahmen einer Versteigerung werden nicht von § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dies folgt aus dem Wortlaut (aa), der systematischen Stellung (bb) und dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (cc).

aa) Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)" geschlossen werden. Zwar läßt sich die vorliegende Internet-Auktion, bei welcher der Kaufvertrag nicht nach § 156 BGB zustande kam, nach dem allgemeinen Sprachverständnis ebenfalls als Versteigerung ansehen. Die Ausnahmeregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist jedoch nach ihrem Wortlaut auf solche Versteigerungen beschränkt, bei denen sich der Vertragsschluß gemäß § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag vollzieht. Dies folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 156 BGB und aus der auf die Art des Zustandekommens des Vertrages abstellenden Formulierung, nach welcher der Fernabsatzvertrag "in der Form" von Versteigerungen nach § 156 BGB geschlossen worden sein muß. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, ist aus dem Gesetzeswortlaut deshalb nicht herzuleiten.

bb) Die systematische Stellung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB spricht ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB enthält - neben anderen abschließend aufgeführten Tatbeständen (§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 bis 4) - eine Ausnahme von dem in § 312 d Abs. 1 BGB geregelten Grundsatz, daß dem Verbraucher, der mit dem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag schließt, das Widerrufsrecht zusteht. Die Stellung der Norm als Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz spricht für eine restriktive Handhabung der Vorschrift und damit gegen eine erweiternde Auslegung, nach der auch Internet-Auktionen, bei denen der Vertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, von der Ausnahmeregelung erfaßt würden.

cc) Auch die Gesetzesmaterialien und der aus ihnen erkennbare Zweck der gesetzlichen Regelung sprechen nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestandes für den Ausschluß des Widerrufsrechts.

(1) Die gesetzliche Regelung des Widerrufsrechts in § 312 d BGB geht auf eine Vorgabe der gemeinschaftsrechtlichen Fernabsatzrichtlinie zurück, die in Art. 6 ein Widerrufsrecht für Verbraucher vorsieht. Diese Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber zunächst in § 3 FernAbsG umgesetzt, dessen Regelungen sodann - inhaltlich im wesentlichen unverändert - in § 312 d BGB übernommen wurden. Der Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen besteht nach der Fernabsatzrichtlinie und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Fernabsatzgesetz darin, den Verbraucher vor der Gefahr einer Fehlentscheidung beim Kauf zu schützen, die daraus entsteht, daß der Verbraucher im Fernabsatzgeschäft regelmäßig nicht die Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsschluß zu besichtigen oder sich ihre Eigenschaften im persönlichen Gespräch erläutern zu lassen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - ABl. EG Nr. L 144 vom , S. 19; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15).

(2) Die Fernabsatzrichtlinie selbst gilt allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 insgesamt nicht für "Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden". Daraus ist jedoch nicht herzuleiten, daß das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art nicht bestehen sollte.

Die Fernabsatzrichtlinie enthält keine Bestimmung des Begriffs der Versteigerung. Weder der Wortlaut der Richtlinie noch die ihrem Entwurf zugrundeliegenden Materialien geben Aufschluß darüber, ob solche Internet-Auktionen, bei denen der Vertrag auf anderem Weg als durch den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt, vom Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie ausgenommen sein sollten. In der Begründung des Rates zu dem am festgelegten Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 19/95 (ABl. EG Nr. C 288/1 vom ), in dem die Ausnahmebestimmung für Versteigerungen erstmals enthalten ist, wird lediglich ausgeführt, daß die "praktischen Einzelheiten einer Versteigerung" deren Ausschluß aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie rechtfertigten (aaO, S. 10). Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob über die herkömmlichen Versteigerungen hinaus auch Internet-Auktionen der vorliegenden Art vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sein sollten. Der Umstand, daß das Internet trotz der im Jahr 1997 bereits verbreiteten Internetnutzung im Anhang I der Fernabsatzrichtlinie, in dem Beispiele für Fernkommunikationstechniken angegeben sind, nicht aufgeführt ist, spricht eher dagegen.

Davon abgesehen könnte aus der Fernabsatzrichtlinie für eine erweiternde Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB selbst dann nichts hergeleitet werden, wenn die vorliegende Internet-Auktion als Versteigerung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen wäre. Die Richtlinie enthält im Hinblick auf die Verwirklichung des bezweckten Verbraucherschutzes nur Mindestvorgaben für die Mitgliedstaaten. Soweit die Richtlinie ihren eigenen Anwendungsbereich einschränkt, ist es den Mitgliedstaaten, wenn Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechts nicht entgegenstehen, nicht verwehrt, weitergehende Regelungen zum Verbraucherschutz zu erlassen, mithin auch solche Regelungen, die den Ausnahmetatbestand für Versteigerungen enger fassen und die das Widerrufsrecht des Verbrauchers somit auch in Fällen zur Anwendung bringen, für welche die Richtlinie keine verbindliche Vorgabe enthält. Dementsprechend erlaubt Art. 14 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie ausdrücklich, daß die Mitgliedstaaten in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.

(3) Der Regierungsentwurf zum Fernabsatzgesetz sah in § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie zunächst vor, daß das Gesetz insgesamt keine Anwendung finden sollte auf Fernabsatzverträge, die "im Wege einer Versteigerung" geschlossen werden. Der Wortlaut des Entwurfs enthielt noch keine Bezugnahme auf § 156 BGB. Aus der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 14/2658, S. 33) ist zu entnehmen, daß dabei zunächst an Versteigerungen gedacht war, bei denen der Vertrag durch den Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Es wird dort ausdrücklich auf gerichtliche Versteigerungen und die öffentliche Privatversteigerung Bezug genommen, bei denen für den Eintritt der rechtlichen Bindung jeweils der Zuschlag maßgeblich ist (§ 90 ZVG; vgl. auch § 7 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen, BGBl. I 2003, S. 547). In der Entwurfsbegründung heißt es weiter, daß Versteigerungen im Wege des Fernabsatzes (z.B. im Internet) unangemessen behindert würden, wenn der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht hätte (aaO). Jedoch gelte dies nur "für Verträge, bei welchen der Abschluß im unmittelbaren Anschluß an die Abgabe der Gebote durch virtuellen Zuschlag" erfolge (aaO). Ob die Verfasser der Entwurfsbegründung dabei einen online erteilten Zuschlag im Rechtssinne (§ 156 BGB) im Blick hatten oder den Zuschlagsbegriff in einem untechnischen Sinn verstanden haben, wird nicht deutlich, kann aber auch dahingestellt bleiben.

Aufgrund der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses wurde nämlich der Verbraucherschutz bei den im Rahmen von Versteigerungen geschlossenen Kaufverträgen gegenüber dem Regierungsentwurf und der Fernabsatzrichtlinie in zweifacher Hinsicht verstärkt. Der Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes (§ 1 FernAbsG) wurde in der Beschlußempfehlung entgegen § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des Regierungsentwurfs und entgegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie auf Versteigerungen ausgedehnt, um dem Verbraucher auch bei Versteigerungen die vom Unternehmer nach § 2 FernAbsG zu erbringenden Informationen zuteil werden zu lassen (BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Bei Versteigerungen sollte lediglich das in § 3 des Regierungsentwurfs geregelte Widerrufsrecht nicht zur Anwendung kommen. Der dafür nach der Beschlußempfehlung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG vorgesehene Ausnahmetatbestand erhielt gegenüber § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c des Regierungsentwurfs eine im Wortlaut engere Fassung, indem zur Konkretisierung des Versteigerungsbegriffs ausdrücklich auf § 156 BGB Bezug genommen und der Ausschluß des Widerrufsrechts auf solche Fernabsatzverträge beschränkt wurde, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden".

Der Gesetzgeber ist diesen Beschlußempfehlungen des Rechtsausschusses gefolgt und hat sie unverändert in das Fernabsatzgesetz und nachfolgend lediglich mit einer unwesentlichen Fassungsänderung in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber dem Verbraucherschutz bei Versteigerungen eine stärkere Stellung einräumen wollte, als es im Regierungsentwurf und in der Fernabsatzrichtlinie vorgesehen war, und daß er es dafür - entsprechend der Begründung des Rechtsausschusses zu § 1 FernAbsG (aaO, S. 30) - als notwendig erachtete, den Ausschluß des Widerrufsrechts auf Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB zu beschränken und damit das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art bestehen zu lassen. Demgemäß heißt es in der Begründung des Rechtsausschusses, die meisten "sog. Internetversteigerungen" seien keine Versteigerung "im Rechtssinne", die in § 156 BGB als ein Vertragsschluß definiert werde, "bei dem das Angebot durch ein Gebot des einen Teils und die Annahme desselben durch den Zuschlag" erfolge; die Endgültigkeit "des Zuschlags" sei das Wesensmerkmal einer Versteigerung, das auch bei einer Versteigerung im Fernabsatz erhalten bleiben müsse (aaO). Auf diesen Erwägungen beruhte die Formulierung für die vom Rechtsausschuß vorgeschlagene Bestimmung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG, nach der das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden", nicht bestehen sollte. Da der Gesetzgeber der Empfehlung des Rechtsausschusses, nur - im vorgenannten Sinn - "echte Versteigerungen im Fernabsatz" (aaO, S. 30, 32) vom Widerrufsrecht auszunehmen, gefolgt ist, verbietet sich eine Ausdehnung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB auf Internet-Auktionen, bei denen der Fernabsatzvertrag - wie im vorliegenden Fall - nicht gemäß § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag zustande kommt.

(4) Der Schutzzweck des in § 312 d Abs. 1 BGB geregelten Widerrufsrechts und die Interessenlage sprechen ebenfalls nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Das gesetzliche Widerrufsrecht soll, wie oben ausgeführt, den Verbraucher vor den Risiken von Fernabsatzgeschäften schützen, bei denen er die Ware vor Vertragsschluß in der Regel nicht hat in Augenschein nehmen können. Ein solches Schutzbedürfnis besteht auch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art. Der Bieter kann sich regelmäßig nur mittels der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen über die angebotene Ware unterrichten. Der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem Unternehmer erwirbt, ist somit den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzgeschäfts. Mithin erfordert es auch der Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts, den Ausnahmetatbestand des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB, wie es seinem Wortlaut entspricht, auf Verträge zu beschränken, die in der Form von Versteigerungen gemäß § 156 BGB, das heißt durch Gebot und Zuschlag, geschlossen werden.

Schutzwürdige Interessen des Unternehmers oder von eBay stehen dem nicht entgegen. Dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB liegt die Erwägung zugrunde, daß die Durchführung einer Versteigerung durch das Widerrufsrecht erschwert werden könnte (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 33 und BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Daß diese Befürchtung für die Internet-Auktionen von eBay nicht begründet ist, ergibt sich bereits aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die in ihrer für die vorliegende Internet-Auktion maßgeblichen Fassung selbst davon ausgehen, daß ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer bestehe. In § 6 Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen werden Unternehmer ausdrücklich verpflichtet, Verbraucher "über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren". Unternehmer können und müssen sich bei ihrer Entscheidung, ob sie diesen Vertriebsweg des Fernabsatzgeschäfts nutzen und ihre Ware über die Internet-Auktionen von eBay anbieten wollen, darauf einstellen.

c) § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist schließlich auch nicht entsprechend auf Internet-Versteigerungen der vorliegenden Art anzuwenden. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Rechtsnorm ist, daß das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BGHZ 155, 380, 389). Eine solche Lücke, die sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben muß (BGHZ aaO, 390), liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat, wie aus den Materialien zum Fernabsatzgesetz ersichtlich ist, den Abschluß von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen gesehen und dafür bewußt eine Regelung getroffen, die lediglich solche Verträge von dem gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers ausnimmt, die durch Gebot und Zuschlag gemäß § 156 BGB zustande kommen. Für alle hiervon abweichenden Formen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen steht dem Verbraucher, wie im vorliegenden Fall, gegenüber dem Unternehmer das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zu.

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 235 Nr. 5
DB 2004 S. 2635 Nr. 49
IAAAC-04553

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja