BGH Beschluss v. - VIII ZR 336/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: HGB § 89 b

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), aber nicht begründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.

Das Berufungsgericht hat die für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB auf den Vertragshändler erforderliche Verpflichtung des Händlers zur Übertragung des Kundenstammes auf den Hersteller im vorliegenden Fall zu Recht aus Ziff. 9.2 des Händlervertrages in der zuletzt gültigen Fassung vom hergeleitet. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob sich aus der von den Parteien am getroffenen "Vereinbarung zum B. -Kontaktprogramm" eine solche Verpflichtung ergibt, kommt es nicht an. Denn diese Vereinbarung läßt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Händlervertrag "unberührt" (Ziff. 7.2).

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision auch nicht wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom (VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159) und vom (VIII ZR 283/96, NJW-RR 1998, 390) zuzulassen. In diesen Entscheidungen hat der Senat einen Vertrag zwischen dem Händler und einem Marketing-Unternehmen, in dem sich der Händler verpflichtet hatte, dem Marketing-Unternehmen Kundendaten zu übermitteln, die nach Beendigung des Händlervertrages zu löschen waren und dem Hersteller daher nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB auf das Verhältnis zwischen dem Händler und dem Hersteller nicht ausreichen lassen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, der dadurch gekennzeichnet ist, daß die Klägerin nach dem Händlervertrag verpflichtet war, die Kundendaten an die Beklagte selbst weiterzugeben; Vertragsbeziehungen zu einem Marketing-Unternehmen hatte nicht die Klägerin, sondern nur die Beklagte.

Fundstelle(n):
DAAAC-04507

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein