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OLG Köln 28.04.1997 12 W 19/97

Steuerberatung; | Übergabe von DATEV-Beständen nach Mandatsbeendigung

Der Steuerberater ist gem. §§ 675, 667 BGB nach Beendigung des Steuerberaterverhältnisses zur Zustimmung zur Überspielung der DATEV-Bestände an den neuen Steuerberater verpflichtet. Auch soweit die DATEV-Bestände Arbeitsergebnisse des (früheren) Steuerberaters enthalten, ist dieser zur Zustimmung verpflichtet. Die gespeicherten Daten gewährleisten die sofortige Fortsetzung der beratenden Tätigkeit durch einen anderen Steuerberater, ohne daß dieser auf Kosten des Mandanten den Datenbestand neu eingeben muß (, NJW-RR 1998, 273).

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